Gleitender Sorgfaltsmaßstab
Aus Buskeismus
Version vom 16:12, 4. Nov. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 16:13, 4. Nov. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Kritik) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
==Kritik== | ==Kritik== | ||
- | Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die [[Zensurrichter]] ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängigkeit von den eigenen (mittelalterlichen) Moralvorstellungen auszusprechen. Gerade die Urteils-Beispiele (Schröders Haarfärbung) und (Animöse) sind ein Beispiel für die freie und unabhängige richterliche Entscheidung, welche nicht unbedingt von der Mehrheit der [[Rezipient]]en unterstützt wird, weil die Schwere der Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt wird, dass eine Vorabprüfung geboten wäre. | + | Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die [[Zensurrichter]] ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängigkeit von den eigenen (mittelalterlichen) Moralvorstellungen auszusprechen. Gerade die Urteils-Beispiele, Schröders angebliche Haarfärbung und Animöse sind ein Beispiel für die freie und unabhängige richterliche Entscheidung, welche nicht unbedingt von der Mehrheit der [[Rezipient]]en unterstützt wird, weil die Schwere der Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt wird, dass eine Vorabprüfung geboten wäre. |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 16:13, 4. Nov. 2008
Die Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung heißt gleitender Sorgfaltsmaßstab.
Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab 1 BvR 2243/02.
Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. 324 O 794/04
Urteile
1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haarfärbung
324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier
Kritik
Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängigkeit von den eigenen (mittelalterlichen) Moralvorstellungen auszusprechen. Gerade die Urteils-Beispiele, Schröders angebliche Haarfärbung und Animöse sind ein Beispiel für die freie und unabhängige richterliche Entscheidung, welche nicht unbedingt von der Mehrheit der Rezipienten unterstützt wird, weil die Schwere der Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt wird, dass eine Vorabprüfung geboten wäre.