Abschlussschreiben

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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-Erklärung des durch eine [[einstweilige Verfügung]] Inanspruchgenommenen, die vorläufige gerichtliche Regelung als endgültige anzuerkennen.+Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Überrumpelten einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] und einem erfolglosen [[Widerspruchsverfahren]] gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der [[Abschlusserklärung]] auffordern und wie bei einer [[Abmahnung]] hierfür Gebühren schinden dürfen.
-== Rechtsfolge ==+Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen.
-Wie ein (nicht mehr mögliches) [[sofortiges Anerkenntnis]] wird der Rechtsstreit durch Erklärung beendet. Man erspart sich hierdurch Kosten weiterer Verfahrensschritte, etwa solche für ein [[Widerspruchsverfahren]], eine Berufung zum Widerspruchsverfahren oder ein [[Hauptsacheverfahren]].+Wird einem Abschlussschreiben nicht entsprochen, so ist mit einem [[Hauptsacheverfahren]] zu rechnen.
-== Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ==+==Kosten==
-Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Inanspruchgenommenen einer einstweiligen Verfügung gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern und wie bei einer [[Abmahnung]] hierfür Gebühren schinden dürfen.+Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. [[Abschlussschreiben - BGH VI ZR 176/07 v. 04. März 2008]]
-Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer einer Abschlusserklärung zuvorgekommen werden.+== Gegenmaßnahme ==
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 +Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung der Abgabe einer Abschlusserklärung durch rechtzeitige Abgabe einer Abschlusserklärung aus eigener Initiative zuvorgekommen werden.
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 +'''Achtung Falle!'''
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 +Möchte man keine Aufforderugn zur Abgabe einer Abschlusserklärung erhalten, so muss man der Partei bzw. dem Anwalt des Antragstellers erklären, dass man keine Abschlusserklärung abgibt.
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 +Die Zusendng einer solchen Erklärung ans Gericht ist riskant, denn nicht alle Richter leiten diese Erklärung an den Antragsteller weiter.
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 +== Kritik ==
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 +Wie die Abmahnung wurde dieses Spielchen aus dem auf Kaufleute zugeschnittenen Recht des [[unlauterer Wettbewerb|unlauteren Wettbewerbs]] entwickelt. Die undifferenzierte
 +Anwendung auf Privatleute ist fragwürdig.
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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Überrumpelten einer einstweiligen Verfügung und einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern und wie bei einer Abmahnung hierfür Gebühren schinden dürfen.

Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen. Wird einem Abschlussschreiben nicht entsprochen, so ist mit einem Hauptsacheverfahren zu rechnen.

[bearbeiten] Kosten

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Abschlussschreiben - BGH VI ZR 176/07 v. 04. März 2008

[bearbeiten] Gegenmaßnahme

Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung der Abgabe einer Abschlusserklärung durch rechtzeitige Abgabe einer Abschlusserklärung aus eigener Initiative zuvorgekommen werden.


Achtung Falle!

Möchte man keine Aufforderugn zur Abgabe einer Abschlusserklärung erhalten, so muss man der Partei bzw. dem Anwalt des Antragstellers erklären, dass man keine Abschlusserklärung abgibt.

Die Zusendng einer solchen Erklärung ans Gericht ist riskant, denn nicht alle Richter leiten diese Erklärung an den Antragsteller weiter.

[bearbeiten] Kritik

Wie die Abmahnung wurde dieses Spielchen aus dem auf Kaufleute zugeschnittenen Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt. Die undifferenzierte Anwendung auf Privatleute ist fragwürdig.

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