Öffentliches Interesse
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Version vom 22:23, 21. Jan. 2020
Öffentliches Interesse wird definiert als das Interesse des Staates.
Hiervon zu unterscheiden ist das öffentliche Informationsinteresse bzw. das Interesse der Öffentlichkweit, also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtthema.
Was öffentliches Interesse an einer Zensur ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Gibt es keine Gesetze, welche die Zensur eindeutig definieren, so entscheiden endgültig die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse zu erlauben bzw. zu verbieten ist.
Diese terminologische Trennung wird in der Praxis und auch in den Urteilen nicht kosequent befolgt. Es wird nicht selten in den Urteilen "öffentliches Interesse" geschrieben, wobei das Interesse der Öffentlichkeit gemeint ist. Zum Beispiel VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 .
Das öffentliche Interesse, d.h. das Interesse des Staates wird andererseits im Meinunsbildungsprozess mittels Medien entwickelt.
In diesem Prozess bestimmen die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist. Das öffentliche Interesse entwickelt sich demnach in kostspieligen und nervenzerrenden Auseinandersetzungen vor den Zensurkammern Deutschlands.
Inhaltsverzeichnis |
Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung
Öffentliches Interesse kann einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte rechtfertigen.
Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden.
Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.
Das Recht der Richter*innnen
Die Richter*innen können n ur über das öffentliche Interesse entscheidne. Mehr Rechte haben diese als Verterter des Staates nicht.
Wo öffentliche Informationsinteresse bzw. Interesse der Öffentlichkweit besteht entscheiden die Medien geschäftlich, die Blogger/Poster geschäftlich (manche) oder rein aus privaten Interessen.
Die Richter'innen haben im Abwägungsprozess nur zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse dem öffentliche Informationsinteresse widerspricht.
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.
Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, so dass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:
§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)
"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.
Kritik
Besteht kein Öffentliches Interesse, so kann die Berichterstattung ohne Wenn und Aber durch die Zensurrichter verboten werden.
Da lediglich die Richter - abgesehen von einigen konkreten Gesetzen - bestimmen, was öffentliches Interesse, d.h. das Interesse des Staates an einer Berichterstattung ist, wird all das verboten, was den persönlichen Gefühlen und den Interessen der entscheidenden Zensurrichter widerspricht.
Juristisch ist dagenen nicht anzukommen, auch wenn bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt wird. Der Bildungs- und Wissensstand der Richter, verbunden mit deren Vorstellugnen und Entscheidungen zur Moral und Ethik, bestimmen die Zensur.
In der Praxis wird nicht selten nach mittelalterlichen Gesichtspunkten entschieden, und somit Kreativität und Fortschritt ausgebremst. Was die Richter nicht verstehen, wird verboten.
Zum öffentliche Informationsinteresse haben die Richter*innen zu schweigen. Ist nicht deren Aufgabe.
Die Richter*innen der Zensurkammern mischen in die Belange der Medien, Blogger und Poster ein mit der Begründung einer Abwägung zwischen dem öffentliche Informationsinteresses und den Persönlichkeitsrechten der Kläger/Antragsteller.
Da die Richter*innnen weder Fachleute im Medienbereich noch in der Psychologie, Medizin usw. sind, entscheiden diese bei der Abwägung willkürlich, abgehoben, geselscaftlich-politisch falsch.
Die Auseinadersetzungen zwischen den Medien und der Betroffenen dürften nicht vom Gericht entschieden werden, weil es keine Fachleute sind. Vor Gwericht gehören die Folgen von Äußerungen, auch die Entscheidungen von Firmnen etc. welche Äußerungen ungepfrüft große Bedeutung beimessen.