Urheberrecht

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An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeigt, die die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben, um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen. An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeigt, die die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben, um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.
-Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig fassen.+Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig formuloieren.
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140/10 BGH-Urteil] vom 19.10.2011, Az.: <font color="brown">'''I ZR 140/10'''</font> – Vorschaubilder II *[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140/10 BGH-Urteil] vom 19.10.2011, Az.: <font color="brown">'''I ZR 140/10'''</font> – Vorschaubilder II

Version vom 20:41, 6. Mär. 2015

Inhaltsverzeichnis


Missbrauch des Urheberrechts

Das berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht,

  • um Geld über Gerichtsprozesse zu verdienen (wird in diesem Glossar der Zensurregeln nicht näher erläutert, da nicht Thema)
  • um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu sachädigen (Thema des Glossars über dien Zensuirregeln).

Klippen, die die Abmahner zu überwinden haben

An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeigt, die die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben, um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.

Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig formuloieren.

  • BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruches:

Der Kläger trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Das Urheberrecht greift nicht

Bagatellregelung seit 1.September 2008

Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.


Bekannte Massenabmahnungen

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge