Pressemitteilung 034 - Fragen an interessierte Strafverteidiger

Aus Buskeismus

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Feuerzangenbowle_Kl.jpg Amtsgericht Ahrensburg

Strafverfahren gegen Klaus Schädel
Az. 58 Ds 759 Js 30223/14 (6/15)

Ein Nichtjurist muss sich allein gegen ein Dutzend Juristen wg. Beleidigung und übler Nachrede wehren.

Das unter erschwerten Bedingungen, u.a.
durch beschränkten Zugang zu den Strafakten des Gerichts,
Aufbürdung eines den primitiven Vorstellungen der Staatsanwaltschaft juristisch hörigen Pflichtverteidigers.


Inhaltsverzeichnis

16 Anklageschriften, inzwischen erhöht von 3 auf mindestens 18 Verhandlungstage.

Einzelrichter Paul Holtkamp

Pflichtverteidiger Frank-Eckhard Brand (Lübeck)

drei Staatsanwälte/Innen, Präsident des Landgerichts Lübeck Dr. Ole Krönert, Ahrensburger Rechtsanwalt Tomas Roß, Ahrensburger Rechtsanwältin Ellerbrock-Roß, Hamburger Rechtanwälte Joachim Walther und Arne Reumschüssel

Ahrensburger Pöbler Harald Dzubilla (inzwischen vom Ri Holtkamp herauskatapultiert)

versuchen Klaus Schädel aus Großhansdorf

wg. Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)- die Verfolgung dieser Tat inzwischen eingestellt - strafrechtlich zu belangen.


Übersicht über alle Verhandlungen


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Richter Paul Holtkamp eingebettetes Foto von: Dorothea Benedikt / HA

[bearbeiten] Fragen an interessierte Strafverteidiger

[bearbeiten] 24.05.2017, Frage an Strafverteidiger

In der Anklageschrift vom 05.12.2014 steht nicht, wer durch die zitierten Äußerungen sich beleidigt fühlt. In dem Strafantrag der Kanzlei Roß & Partner vom 09.07.2014 steht nicht, welche Passagen in dem Konvolut an Anlagen beanstandet werden und nach welchen §§ des StGB der Strafantrag gestellt ist.

Darf auf Basis einer solchen Anklageschrift das Hauptverfahren eröffnet werden?

Falls nein, was kann man dagegen tun, wenn es schon zur einer Verhandlung mit Verlesung der Anklageschrift kam?

Das betrifft von den 16 Anklageschriften fünf.

Für helfende Hinweise wären Herr Schädel info@klaus-schaedel.de und ich r.schaelike@schaelike.de dankbar.

[bearbeiten] 14.06.2017, Frage an Strafverteidiger

Frank-Eckhard Brand (Lübeck) antwortete auf die Frage des Angeklagten:

Bei der anstehenden Zeugenbefragung am 14.Juni 2017 von Herrn Dzubilla, Herrn Ross und Frau Ellerbrock-Ross möchte ich den Zeugen Dokumente vorhalten und dazu Fragen stellen.
Muss Richter Holtkamp diese Dokumente vorher erhalten und zur Vorlage genehmigen?

nicht eindeutig.

Es entwickelte sich der folgende Mailverkehr. Erst im Fahrstuhl bei Gericht, einige Minuten vor der Verhandlung, erhielt der Angeklagte die klare Aussage Natürlich dürfen Sie alle Dokumente vorlegen.

Frage:

Ist ein solcher Strafverteidiger als Pflichtverteidiger tragbar?

[bearbeiten] 23.06.2017, Frage an Strafverteidiger

In der Gewaltschutzsache 24 F 944/15 wurde Herrn Schädel verboten:

"Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, in irgendeiner Form Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Mail oder durch Kommentare zu dem Blog www.szene-ahrensburg.de."

Dieser Beschluss gilt immer noch, wurde bis 30.06.2017 verlängert.

Frage:

Unterliegt diesem Verbot auch die Befragung des Zeugen Dzubilla in einem Strafverfahren durch Herrn Schädel? Antworten bitte an r.schaelike@schaelike.de oder info@klaus-schaedel.de .

[bearbeiten] 07.07.2017, Frage an Strafverteidiger

Vorbefassung

Der Strafrichter Holtkamp befasste sich 2014 in einem Zivilverfahren mit Herrn Schädel und wies einen Antrag von Schädel rechtsirrig wegen "Treuwidrigkeit" zurück.

Seit Januar 2015 ist er als Strafrichter gegen Schädel tätig. Stafanzeigender ist u.a. der gleiche Rechtsanwalt, welcher 2014 den Gegner von Klaus Schädel vertrat.

Frage:

Genügen die vorgebrachten Tatsachen im Schriftsatz von Herrn Schädel dafür, dass sich Strafrichter Holtkamp wegen Vorbefassung als befangen erklärt.

Antworten bitte an r.schaelike@schaelike.deoder info@klaus-schaedel.de

[bearbeiten] 14.07.2017, Fragen an Strafverteidiger

1.
Zeugenvernehmung

§ 69 StPO, Abs.2. besagt: ". Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen."

Frage:
Geschieht das in der Verhandlung  nicht, muss dann die Zeugenvernehmung wiederholt werden? Oder darf man voraussetzen, das der Zeuge den Gegenstand der Untersuchung kennt?

2.
Rechtsmissbrauch

Rechtsanwalt Roß stellte in den letzten Jahren mehr als 30 Strafanzeigen, ohne jemals zivilrechtlich gegen Schädel geklagt zu haben.

Frage:
Ist es in einem solchen Fall zulässig, dass der Staat ein öffentliches Interesse bejaht und ein Hauptverfahren auf Basis der letzten Strafanzeigen eröffnet?

Antworten bitte an r.schaelike@schaelike.de oder info@klaus-schaedel.de

[bearbeiten] 16.11.2017, 24.11.2017, Fragen an Strafverteidiger

Eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist im § 232 StPO geregelt. Dort steht, dass Voraussetzung zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist, dass

in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner (des Angeklagten) Abwesenheit verhandelt werden kann...”.

Fragen:

  • Fehlt der Angeklagte aus eigenem Anlass, greift dann der § 231 Abs. 2 StPO. D.h. darf in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden?

Antworten bitte an r.schaelike@schaelike.de oder info@klaus-schaedel.de

[bearbeiten] 24.11.2017, Fragen an Strafverteidiger

1.

Die Ahrensburger Justiz klagt und urteilt in eigener Sache

Ein am Vortag (23.10.2017) abgegebener Befangenheitsantrag nahm Bezug auf das BGH Urteil vom 11.07.2017, 3 StR 90/17.

Die Geschädigten, die Richter/innen Burmeister, Freise, Stange, Banneck, Grawe, Jahnke essen seit Jahren mit dem Strafrichter Holtkamp gemeinsam Mittag, führen regelmäßig Gespräche privaten Inhalts und sich duzen.

Der Angeklagte stellte, nachdem er vom neusten BGH-Urteil erfuhr, den Befangenheitsantrag vom, 22.11.2017, abgegeben am 23.11.2017, 17:00. Richtwer Holtkamt erhielt offiziell erst am 24.11.2017 um 11:54, d.h. nach dem Schluß Verhandlung.

Frage:

Hat das Bedeutung - falls ja, welche - für das laufende Strafverfahren.

Der Stand des Verfahrens: Schlussvortrag des Staasanwalts efolgte in Abwesenheiut des Anfgeklagten am 24.11.2017.

2.

Gutachter Dr. Tophinke erkannte nicht, dass nicht der Angeklagte mit ihm kommunizierte

Die Kommunikation mit dem vom Gericht bestellten psychiatrischen Gutachter Dr. Tophinke führte Rolf Schälike, nicht der Angeklagte. Der Angekalge versand lediglich die Mails in eigenen Namen von seinem Computer.

Der Gutachter sah den Angeklagten nur in einer Verhandlung, sprach zu kener Ziet mit dem Angeklagten.

Der Gurtachter erkannt nicht den offensichtlioch unterschiedlichen Stil der Mails und der dem Gutachter vorliegendne Schreiben und Mails des Angeklagten aus den dem Gutachter vorliegeden Gerichtsakten.

Fragen:

  • Ist das "Gutachten" von Dr. Tophinke gültig?
  • Muss eine neue psychiatrische Begutachtung erfolgen?
  • Der Angeklagte ist offensichtlich dem Verfahren nicht gewachsen. Bedarf es da eine psychiatrischen Gutachtes?

Antworten bitte an r.schaelike@schaelike.de oder info@klaus-schaedel.de

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