Exekution - erlaubt

Aus Buskeismus

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Es ist erlaubt auf „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ unter einer Stellenbeschreibung mit satirischem Verweis auf den Duden zu verweisen.

Auf den Kläger als so genannter „executive director“ gemünzt, hieß es unter „Stellenbeschreibung“:
„Executive Director Workout
DUDEN: Executive
- exekutieren = vollstrecken
- Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung
- Exekutor = Vollstrecker (Henker)“

Nach dem Urteil hat der Beklagte die "Stellenbeschreibung" geändert in:
DUDEN: Executive
- exe| ku| tie| ren <lat> (vollstrecken);exekutiert (österr. für: gepfändet werden)
- Exekution [...zion] die- (Vollstreckung) österr. auch für Pfändung
- executiv (ausführend)
- Exekutor der ; -s, ...oren

[bearbeiten] Urteile

Das Landgericht Hamburg hatte im erstinstanzliche Urteil Az. 324 O 736/08 diese Äußerung zunächst verboten.

Bei telemedicus erscheint sogar dazu der folgende Leitsatz: (Adrian Schneider)

1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.

Das OLG Hamburg hat die Klager abgewiesen mit dem Urteil 7 U 18/09 vom 21.07.2009 abgewiesen.

Im OLG-Urteil heißt es u.a.:

Dem Klager steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußeruns nach Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem Recht der persönlichen Ehre und des öffentlichen Ansehens des Klagers der Vorrang einzuräumen.

Das Landgericht hat die beanstandete Äußerung zutreffend als Meinungsaußerung eingestuft Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klagers ist die Meinungsäußerung indes nicht als bloße Schmähung, sondern noch als zulassig und damit nicht als rechtswidrig anzusehen.

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