7 U 78/09 - 17.11.2009 - Das ist das Unglück, was uns das Internet bereitet hat

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] s.g. Sedlmayr-Mörder M.L. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH

17.11.09: OLG Hamburg 7 U 78/09
Heute gab es drei Berufungssachen beim Oberlandesgericht Hamburg. Die Halbbrüder M.L. und W.W., die so genannten Sedlmayr-Mörder, hatten bei Buske gegen die Kölnische Zeitung und die F.A.Z. gewonnen.

Die Beklagten sind in Berufung gegangen.

Die OLG-Zensorin Frau Dr. Marion Raben erklärte heute deutlich, weshalb der Senat der Berufung nicht stattgegeben möchte.

Die beiden anderen Sachen 7 U 62/09 W.W. vs. Kölnische Zeitung und 7 U 74/09 M.L. vs. Kölnische Zeitung waren ähnlich und wurden gleich mitverhandelt.

Ein finanzieller Sonnentag für den Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp als Vertreter einsitzender und schon entlassener echter und vermeintlicher Mörder.

[bearbeiten] Korpus Delicti

In der Kölnischen Zeitung und der F.A.Z. standen die vollen Namen der Kläger und deren Taten.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Frau Dr. Marion Raben
Richter am Oberlandesgericht: Herr Claus Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Herr Dr. Lothar Weyhe

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Stopp & Stopp.; RA Dr. Alexander Stopp
Antragsgegener- / Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; RA Dr. Nieland

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Siehe Bericht in Sachen 7 U 62/09.

[bearbeiten] Urteil 7 U 78/09

Urteil 7 U 78/09 vom 17.11.2009 Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2009, Az. 324 O 764/06, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


Persönliche Werkzeuge