325 O 387/09 - 09.02.2010 - Orthokin wird nicht empfohlen - Orthogen AG klagt

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

anwaelte.jpg

[bearbeiten] Orthogen Lab Service GmbH vs. Rehart und 15 andere

09.02.2010, 14:00 325 O 387/09

Spannende Verhandlung. Koryphäen der Pharmaindustrie und angesehene Mediziner erwarten von den Zensurrichtern eine wissenschaftliche Entscheidung.

Es geht um viel, sehr viel Geld.

[bearbeiten] Corpus Delicti

Aktualisierte Stellungnahme zu „Orthokin“ by: S. Rehart, G. Burmester, C. Schwab, Mitglieder der Kommission Pharmatherapie

Rheuma-Gesellschaft rät von "Orthokin"-Therapie ab

Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) rät von der Anwendung von "Orthokin" für die intraartikuläre Injektion zur Behandlung von Gelenkerkrankungen ab. Dies ist die Quintessenz einer aktualisierten Stellungnahme der DGRh zu dieser Therapieform.

"Orthokin" wird zur Behandlung von Arthrose und Rückenschmerzen angeboten. Es handelt sich um eine aus Eigenblut hergestellte "Individualrezeptur", wobei den Patienten Blut mit einer Spezialspritze abgenommen wird, die oberflächenbehandelte Glasperlen enthält, schreibt die DGRh. Die Interaktion mit der Oberfläche der Glaskügelchen während einer mehrstündigen Inkubationszeit soll bestimmte Blutzellen dazu anregen, körpereigene entzündungshemmende Substanzen zu produzieren. Das noch weiter aufbereitete Serum wird dem Patienten wieder gespritzt, zum Beispiel in ein arthrotisches Gelenk, heißt es in der Stellungnahme weite

Geklagt wurde gegen 16 Mitglieder der Kommission: Welche vergessen wurden, bleibt der Pseudoöffentlichkeit verborgen, denn die Namen der Beklagten werden nicht genannt, diese stehen nicht alle auf der Terminrolle und in der Urteilen werden diese entfernt.

Wir können nur raten:

Herr Prof. Dr. med. Klaus KrügerSprecher

Herr Dr. med. Wolfgang W. Bolten Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Gerd-Rüdiger Burmester Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Markus Gaubitz Mitglied

Frau Prof. Dr. med. Angela Gause Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. Joachim Grifka Mitglied

Herr Dr. med. Martin HaasMitglied

Herr Dr. rer. nat. Joachim Listing Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Bernhard Manger Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Werner-J. Mayet Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Hubert G. Nüßlein Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Stefan Rehart Mitglied

Frau Dr. med. Susanne Reiter Mitglied

Frau PD Dr. med. Andrea Rubbert-Roth Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Matthias Schneider Mitglied

Herr Dr. med. Wolfram Seidel Mitglied

Herr Prof. Dr. med. Joachim Sieper Mitglied

Herr Dr. med. Siegfried Wassenberg Mitglied

Quelle: Kommission Pharmatherapie

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz
Richterin am Landgericht Wölk
Richter am Landgericht Dr. Graf

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei SJ Berwin pp Rechtsanwalt Dr. Krüger, Rechtsanwältin Naucher (?)
Beklagtenseite: Kanzlei juravendis; Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer,

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

09.02.2010.13:30: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richter Schulz: Ja, es geht um eine Äußerung in einer Veröffentlichung vom September 2009, darum, ob die Äußerungen zulässig sind. Sind Sie ein Mitarbeiter?

Beklagter zu 2: Es gibt eine Kommission. Es gibt eine Redaktion für die redaktionelle Bearbeitung. Wes fehlen einige in der Klage. Auch der Vorsitzende der Kommission … .

Der Vorsitzende Richter Schulz: Es geht inhaltlich um ein Unterlassungsanspruch und Schadensersatz sowie um einen Feststellungsanspruch. Anträge zu 1a und 1b…. einer der angeführten Gesichtspunkte. Von Ihrer Sicht bewegen sich alle Äußerungen im Rahmen von Meinungsäußerungen. Von Fall zu Fall differenziert einzuordnen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Lesers dürfte es ankommen. Die Äußerung zu 1c geht wohl als Tatsachenbehauptung einher. Sie sagen, andere Veröffentlichungen seien nicht genügend, was die wissenschaftlichen Anforderungen betrifft. Das ist der Äußerung nicht zu entnehmen. Sie tragen weiter vor, dass es nur eine … zur Herstellung gibt. Die anderen .. haben die Ergebisse bzw. den Gegenstand der ersten Studie übernommen.

Beklagter zu 2: In der Klage steht Herstellungsverfahren. Wir sprechen vom Herastellungsprinzip. Therapiert sollen die Patienten mit Arthrose. In keiner der Veröffentlichungen steht, mit was werden die Patienten gespritzt. … In den Veröffentlichungen ist nicht …. Dass das Prinzip richtig ist.

Der Vorsitzende Richter Schulz: Was ist der Unterschied zwischen Verfahren und Prinzip.

Beklagter zu 2: Prinzip heißt, was wird gespritzt.

Richter Graf:' Es wird vom Herstellungsprinzip gesprochen.

Beklagter zu 2: … erfasst.

Klägeranwalt: Unter dem Herstellungsprinzip wird das Prinzip verstanden, wie etwas hergestellt wird. Das Resultat ist davon losgelöst.

Beklagter zu 2: Herstellungsprinzip ist das, wie etwas hergestellt wird. Das Etwas muss definiert sein. Es ist nicht gesagt, was Etwas ist. Gebe zu, für einen medizinischen Laien ist das schwer zu verstehen. Was ist das Etwas?

Klägeranwalt: Kann ich nicht wissen. Den Ansatz verstehe ich. Wenn ich das Herstellungsprinzip eines Autos beschreibe, dann weiß ich nicht, ob das fährt.

Beklagter zu 2: Aber Sie sagen, das Auto wird hergestellt. Wir sind in der Kommission …. englisch … Wenn Sie das so unterschreiben, dann kennen Sie sich gut aus. Ein Auto kommt raus. Das ist unsere wissenschaftliche Meinung zum Prinzip. Wenn wir das unseren Patienten spritzen, dann möchte ich wissen, was drin ist.

Klägeranwalt: … unbefangener Leser, der nicht Ihr Hintergrundwissen hat, versteht unter Herstellungsprinzip die Herstellung.

Beklagter zu 2: … Was wird den Patienten gespritzt?

Der Vorsitzende Richter Schulz: Das bezieht sich nicht auf diesen Rechtsstreit, wie der Begriff „Herstellungsprinzip“ vom Leser verstanden wird. Es erschließt sich hier nicht ohne Weiteres, was darunter zu verstehen ist. Versteht man unter Herstellungsprinzip auch weitere angaben zum Inhaltsstoff, … definiert .-.. , bekannt ist. Ob dann der Begriff Herstellungsprinzip … ?

Beklagter zu 2: Es ist nicht kein Arzneimittel, sondern Blut gemischt mit Glasskugeln, die mit Chrom behandelt wurden. Es wird gesehen, was passiert. Es gibt im Blut die so genannten Fresszellen. Hat ein Patient zwei Prozent Fresszellen … . Von der Wissenschaft wird gefordert zu messen, wie viele ist von der Wunschsubstanz drin. Das ist in allen Arbeiten unterblieben. Warum hat man das nicht gemessen? Das ist unsere Kritik. … Es gibt erhebliche Mängel. Darüber haben wir berichtet. … Ist bei Arthrose und bei anderen Patienten nicht der Fall.

Der Vorsitzende Richter Schulz: … das Prinzip des hergestellten Serums ist unbekannt. … Die Produktion besteht darin, dass die Fresszellen sie vernichten.

Beklagter zu 2: Nein. Die Fresszellen werden gereizt. Es bilden sich darin Zytokine, werden freigesetzt. Die Fresszellen versuchen, die Glaskugeln zu fressen. …das ist vom Patienten zu Patienten unterschiedlich. Die Fresszellenkonzentration ist vom Patient zu Patient sehr unterschiedlich. Manche haben Kortison erhalten. Wir wissen nicht, was in dem Serum drin ist. … Bei zwanzig bis dreißig Patienten hätte man messen sollen, wie hoch ist Zytokin. Jetzt ist das unerheblich, weil wir wissen, wenn man sich viel Zytokin spritzen lässt, bildet sich kein Knorpel.

Der Vorsitzende Richter Schulz: Die Äußerung steht im Kontext.

Beklagter zu 2: Zyto- und Chemokine, an der komplexen Immunregulierung … eine therapeutische Wertung … die Zusammensetzung des Serums ist unbekannt. Das heißt. Es gibt noch vierundneunzig andere Zytokine. Wie es zusammengesetzt ist, ist nicht bekannt. … die Substanz ist gar nicht gemessen worden.

Der Vorsitzende Richter Schulz: In äußerungsrechtlicher Hinsicht ist nach vorläufiger Abwägung die Äußerung als Wertung zu bewerten. Die dann folgenden Äußerungen werden dann überwiegend auch von Ihrer Seite dem Meinungsbereich zugeordnet. Unzulässige Meinungsäußerung, weil die Äußerung in diesem Bereich kein ´hinreichende Grundlage haben und das von Ihnen hergestellt Produkt herabsetzt.

Klägeranwalt: Der unbedarfte Leser denkt, man weiß nicht, was im Serum ist. Das ist Hokus Pokus. Unbekannt ist die Konzentration. Beim Leser kommt aber an, niemand weiß, was da drin ist.

Beklagter zu 2: Was sagen Sie zu Chromsulphat, das sich von den Kügelchen löst? Wie ist gemessen worden, dass es sich nicht löst? Diese Messung haben wir nicht gefunden. Wenn es keine Fresszellen gibt, dann produzieren die nichts. Gibt es sehr viele Fresszellen, dann … . Wir messe in Wirklichkeit nicht, was gespritzt wird.

Klägeranwalt: Das verstehe ich ja. Was mir als Laien verständlich ist, wenn sich was lösen muss, dann brauchen wir einen Sachverständigenbeweis.

Beklagter zu 2: Wie viel Patienten haben Sie … . Wir müssen uns als Wissenschaftler und Arzt fragen, man erhält eine Injektion und …. Welche Risiken hat die Injektion? Da muss man sagen, haben so und so viel gespritzt. Steht nirgends drin. Man kann nicht aus Versuchen mit Ponys und Pferden das ableiten. Der Mensch ist kein Pony. Es ist unklar, was da drin ist. Habe das mit dem Chrom nur als Beispiel gebracht. Chrom haben …

Klägeranwalt: … ist schlichtweg unmöglich …. Zu sagen, wie viel drin ist.

Beklagter zu 2: Sie haben Recht. Deshalb würde ich das Verfahren ablehnen.

Klägeranwalt: … Man weiß.

Beklagter zu 2: Sie haben es ausgezeichnet zusammengefasst..

Der Vorsitzende Richter Schulz: Das ist nicht das, was die Klägerin sich zu eigen gemacht hat. Sie hat zusammengefasst, wie Ihr Text zu verstehen ist,

Klägeranwalt: Es gibt Studien mit Ergebnissen.

Beklagter zu 2: Wir zweifeln die methodischen Grundlagen dieser Studien an. Die eine Studie … Möchte die hohe Richterschaft nicht mit den wissenschaftlichen Methoden belästigen. In den USA hat es 21 Veröffentlichungen gegeben zusammen mit den Koautoren Es ist in die Leitlinien eingebracht worden. So gut war das gefälscht.

Klägeranwalt: Wenn sie die Studien anzweifeln, das ist Ihr Recht. Aber zu sagen, es gibt keine wissenschaftlichen Grundlagen …

Beklagter zu 2: So ist es.

Klägeranwältin: …. Ist die einzige Publikation … dann denkt der durchschnittliche Leser, das verfahren … .

Beklagter zu 2: Ihre Klage hat den Charakter einer Verleumdung.. Als Wissenschaftler muss ich damit leben. … Die Therapie wird von den Kassen nicht zugelassen. Die Patienten müssen 1.000 bis 2.000 Euro zahlen, die armen Patienten aus ihrer Tasche. Wir waren verzweifelt und suchten Arbeiten, die diese Methode belegen. Haben nichts gefunden. Diese Studie kann man als Scharlatarie bezeichnen. Zu dieser Äußerung hat uns die dame hinreißen lassen.

Klägeranwalt: … Uns geht es nicht um Ihre Funktionen, sondern um die konkreten Aussagen. Sie könne schreiben, aber nicht, dass die wissenschaftlichen Grundlagen nicht gegeben sind..

Beklagter zu 2: Wir beziehen uns nur auf ein Zitat ihrer Mandantschaft.

Klägeranwalt: Da setzt sich der Fehler fort, dass die anderen Studien nicht genannt wurden. Wurden komplett unterschlagen.

Beklagtenanwalt: Das sind Schlussfolgerungen der Autoren.

Klägeranwalt: Der Autoen.

Die „Diskussion“ setzt sich in gleicher Qualität fort.

Beklagter zu 2: Unsere Fachgesellschaft hat kein Interesse an den Auseinandersetzungen mit Ihnen. Wir haben Besseres zu tun.

Der Vorsitzende Richter Schulz: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Klägervertreter beantragt Schriftsatzfrist. Beschlossen und verkündet: 1. Der Klägervertreter erhält drei Wochen Schriftsatzfrist, um zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.02.2010 Stellung zu nehmen. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 26.03.2010, 12:00, Raum B316.

29.03.10: Urteil. Die Klage auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht wird abgewiesen.

Der Kläger ging in Berufung 7 U 55/10 und verlor. Berufungsurteil vom 01.11.2011

[bearbeiten] Kommentar

Bei meinen nächsten Gelenkschmerzen werde ich unsere hoch verehrten Zensurrichter um Rat fragen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge