324 O 205/11 - 26.08.2011 - So schlittern wir dank Richter Andreas Buske ins Orwellsche Jahr "1984"

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Neue Verpflichtung zum Taggen mit robots.txt?

Die Kläger stören sich daran, dass über Google das SPIEGEL-Archiv gefunden wird, wo 1979 eine wohl rechtswidrige Verdachtsberichterstattung über angeblichen Anlagebetrug erschien. SPIEGEL ONLINE soll verpflichtet werden, Google und andere Webcrawler durch Einfügen des Codes robots.txt die Milch sauer zu machen. Die Parteien fürchten auch einen möglichen Drittlink.


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Jolassen (Name geändert) ./. SPIEGEL ONLINE GmbH

26.08.11: LG Hamburg 324 O 205/11 Jolassen, (Name geäöndert) ./. SPIEGEL ONLINE GmbH

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Graf Praschma, Heß & Rotloff; Rechtsanwältin Swaantje Dirks
Kläger zu 1. persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Jaschinski und Kollegen; Rechtsanwalt Thorsten Feldmann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

26.08.11: Berichterstatter Rolf Schälike

Der Vorsitzende: Der Klägervertreter übergibt den Schriftsatz vom 24.08.2011 für Gericht und Gegner. Wir müssen wohl die Version zu Grunde legen, die sich wohl im Netz befunden hat. War ursprünglich veröffentlicht und später ins Archiv gestellt worden. Auch, wenn Namen nun abgekürzt sind, gibt es keine Unterlassungserklärung, dass es den nicht mehr in den Archiv geben wird. Nun spielen die von uns mit großer Freude in Empfang genommenen Sedlmayr-BGH-Urteile eine große Rolle. Dort handelte es sich aber um ursprünglich zulässige Berichterstattung. Hier aber ist es ein Beitrag aus dem Jahre 1979, in dem man die Artikel noch nicht ins Netz gestellt hat. Zweite Frage: Unabhängig von der Sedlmayr-Entscheidung, handelte es sich damals um eine zulässige Verdachtsberichterstattung? In Betracht kommt, dass es eine zulässige Verdachtsberichterstatung war. Dann stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen der zulässigen Berichterstattung, nach der Ausgewogenheit? Kann nicht sagen, dass der Bericht so ausgewogen war. Die Kläger sind nicht zu Wort gekommen, deshalb vielleicht bereits damals nicht zulässig. Wir haben den Eindruck bei diesem Verfahren, dass die letzten Seiten … muss man vom Tisch bekommen. Hier geht es nicht so sehr um die Rechtmäßigkeit, als ... praktikabel ... Haben Sie den letzten Schriftsatz bekommen?

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Bekommen ja, gelesen nein. Gut. Wollen Sie was zur Suchmaschinen ... sagen? Gehen nun mal davon aus, wir geben eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Das ist mit dem Mandanten nicht abgesprochen. Sie legen aber etwas vor, wie der Beitrag nicht im Internet war. Kern unserer Diskussion, was muss von Spiegel-Online gemacht bzw. verlangt werden, ohne Suchmaschinen-Einträge zu ändern. Ein anderer Aspekt.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Ist eine Rechtsfrage.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Kernvorschlag?

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Der Kern ist, ob er zugestanden hatte, .... Es ist zumutbar, dafür zu sorgen, dass es im Archiv von Google nicht gefunden wird. Dem Kläger geht es nicht so sehr um das Archiv.... Es kann keiner, außer der Beklagten dafür sorgen, dass dieser Artikel nicht mehr von Google aufrufbar ist. Das muss man gezielt suchen. … Wir haben bestritten. Müsste aber die Beklagte .. .

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Bedenken der Kammer können dadurch erklärt werden, wenn wir eine Unterlassungserklärung abgeben. Müssen Fragen auseinander halten. Wir haben das Problem, welches die Kläger haben, immer noch nicht vom Tisch. Ihr Problem ist, dass es ein Beitrag ist, der nur in Print erschien. Müssen Sedlmayr ansehen. Auch da ist der Asrtikel erst danach ins Internet gestellt worden..

Richter Dr. Link: Es gab auch … nicht von der Zeitung erhalten, … zugeschickt bekommen und haben das dann ins Netz gestellt. Nicht alle Entscheidungen sind reine Internet-Entscheidungen.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Wenn ich den Vorsitzenden richtig verstanden habe … Dass niemand … haben …. Die damalige Zulässigkeit ist die zweite rage.

Richter Dr. Link: Macht einen Unterschied, ob ich eine Berichterstattung sofort ins Internet stelle und vergesse, oder „Ich will ein neues Angebot schaffen“, nehme meine ganz alten Sachen, potentielle Gefahr, Sachen 30 Jahre alt zu sein. Da ist die Abwägung anders.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Was der BGH und das Bundesverfassungsgericht sagen: Ausschlaggebend ist Reaktualisierung des Berichts. Beim Einstellen ins Netz ist es vollkommen egal, wo es damals erschienen ist. Bloße Einstellung ins Internetarchiv ist keine Reaktualisierung.

Kläger-Vertreterin Dierks: Es ist anders. Der Punkt ist nicht das Einstellen ins Archiv, sondern der Webcrawler. Das können nur Sie ändern. Robots.txt

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Funktioniert ne, wenn sich die Suchmaschinen daran halten. Hängt von Suchmaschinen-Algorithmus ab. Hängt also nicht von uns ab. Was im Netz ist, kann gefunden werden. Ist es den Medien zuzumuten..... robots.txt ist mehr Aufwand als Löschung. Der zweite Punkt. BGH sagt: es ist den Medien nicht zuzumuten; die Archive durchzuforsten. Die Löschung ist einfach. Bei robot.txt ist es aufwendiger.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Einzelfallabwägungen! Sedlmayr! Beklagter hat doch selber Güterabwägung vorgenommen. Sagte: „Suchmaschine wird es nicht mehr anzeigen“

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Hat er nicht.

Richterin Dr. Wiese: Wie ist es eigentlich, wenn Sie verurteilt werden?

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Weiß nicht, was meine Mandantin tut. Sehr aufwendig.

Der Vorsitzende: Aber in einer Parallelsache war Ihre Mandantschaft bereit, mit den robots.txt

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Marseille, ... wir wollen die Frage jetzt klären lassen. Neue Aspekte. Sedlmayr gilt, dachten wir. Archivmeldung von 1979. Liegt 32 Jahre zurück. Sie verlangen, nachzurecherchieren? Wir müssen 30 Jahre später Belege suchen.

Richter Dr. Link: Ist niemals rechtmäßig gewesen. Durch Zeitablauf wird es nicht rechtmäßig.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Verdachtsberichterstattung. War damals natürlich rechtmäßig. Ist 30 Jahre nicht angegriffen worden. Wenden Sie sich an Google.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Mandant ist darauf angesprochen worden!

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Wenden sie sich doch an Google! Sie können sich nicht nach 30 Jahren an ein Medium wenden ... Konsequent zu Ende gedacht führt das dazu, dass kein Internetarchiv online sein kann.

Der Vorsitzende: Jetzt gefriert das Blut!!!

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Wie soll ich denn ...

Der Vorsitzende: Anonymisieren Sie einfach!

Richter Dr. Link: … in der Berichterstattung .. Man kann das der Berichterstattung ansehen, die Ausgewogenheit. Ausnahme, wo die Anknüpfungstatsachen vergessen wird. Deswegen äußerst selten, wo belege gesucht werden müssen.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Zum Beispiel, hat sich dazu nicht geäußert?

Richter Dr. Link: Wenn man das liest und es gibt kein Argument, welches für ihn spriocht. Termingeschäfte, war nichts offen.

Kläger-Vertreterin Dierks: Vorverurteilung. Wie will man darauf kommen, dass das zulässig gewesen sein soll? Anknüpfungstatsachen werden im Bericht selber wiedergegeben. Weitere Hinweise in Hinterhand eher selten. In dem Artikel findet man kein Argument, das für ihn spricht.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Konfrontation ist nur eine Möglichkeit, die Regeln für die Verdachtsberichterstattung einzuhalten. Herr Joplassen, nehmen Sie das jetzt nicht persönlich: Wir haben jetzt den noch nicht verurteilten Menschen, der in Norwegen 77 Menschen umgebracht hat und auch gestanden hat. Muss ich ihn jetzt fragen? Denke nicht daran, dass er es nicht war.

Richter Dr. Link: Bei Geständnis ist das was anderes.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Vom Hören sagen. Die Frage, ob ein Verdächtigter .... hängt von der Verdichtung der Verdachtsmomente ab.

Kläger Joplassen: Wir beide wissen nicht, wie die Kammer entscheiden wird. Entscheidet die Kammer gegen Sie, werden Sie in Berufung gehen. Ich bin mir des Risikos bewusst. Vergleich über Betrag, den wollen wir spenden. Dnennen Sie, wohin das überwiesen werden soll. Das Risiko ist für Ihre Mandantschaft höher.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Anonymisierung. Dass es im Archiv ist, ist nicht das Thema. robots.txt. Wenn jemand gezielt in ihem Archiv sucht, ist nicht die Frage. Aber die Auffindbarkeit von Suchmaschinen, nein.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Unverhältnismässiger Aufwand. Wenn Ulrich Marseille kommt ... Die Frage geht für uns über den Einzelfall hinaus. Für unsere Mandantin sehr wichtig. Habe den Vorsitzenden so verstanden, dass es auf die Frage vielleicht nicht ankommt. Werde das mit nach Hause nehmen. In technischer Hinsicht werden wir Ihre Vorstellungen aufbereiten. Die Fragen, die Sie da aufgebracht haben, sind für uns nicht minder interessant. Die Frage ist vielleicht noch ein bisschen spannender als die, über die wir gesprochen haben.

Der Vorsitzende: Wird spannend.

Richter Dr. Link: Es gibt mehrere Urteile.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: … noch spannender als wir gesprochen haben. Müssen schauen.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Es sind alles Einzelfälle. Tendenz ist klar, das Risiko ist auf ihrer Seite. Unterlassungsanspruch: ’die Mandantin hat alles mögliche in ihrem Einflussbereich stehende zu tun

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Ja, es sind alles Einzelfälle. Es geht nur darum, ob der Bwerucht zugelassen war. Zumutbarkeit!

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Die Tendenz ist klar. War nicht zugelassen. Geht aber nicht anders als über robots.txt. Google hält sich dran. Wenn nicht gerade ein Drittlink rumschwirren würde, geht es nicht anders.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Eine Unterlassung verpflichtet …. Haben alle ihr Mögliches …

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Aus dem Wettbewerbsrecht haben wir verschiedene Möglichkeiten, um diese Verbreitung zu verbieten. Google hält sich daran. ….

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Eine Frage ist die Zumutbarkeit. BGH-Archivrechtsprechung. Löschung kann auch deswegen nicht verlangt werden, weil Änderung wesentlich aufwendiger ist als Löschung, und schon die ist nicht zumutbar. Sie werden entscheiden müssen, ob das „Unterlassen“ ist.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Im Archiv.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Änderungen in robot.txt sind wesentlich aufwendiger als Löschung, und schon diese ist nicht zumutbar. Sie werden entscheiden müssen, ob das zu unterlassen ist.

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Sie können das im Archiv vorhalten.

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Verstehe ich. Irgendwann müssen Sie entscheiden.

Richter Dr. Link: Im Bestrafungsverfahren.

Der Vorsitzende: Bei aller Bescheidenheit, wir haben schon gegen ihre Mandantschaft entschieden 324 O 113/10 (Paul-Friedrich Termann vs. Spiegel: Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen über ... 1981 .... mit vollständigem Namen zu berichten. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Streitwert 20.000,00 €.).

Kläger-Vertreterin Swaantje Dirks: Wollen Sie ein Urteil, oder machen wir einen Vergleich?

Beklagten-Vertreter Thorsten Feldmann: Kann es heute nicht machen.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer weist darauf in, dass es sich bei dem in Rede stehenden Artikel bereits die Frage nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung stellt. Kläger-Vertreterin stellt Anträge aus der Klage vom 05.04.2011. Der Beklagten-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beiden Parteien bitten wegen den Hinweisen um eine Schriftsatzfrist.

Beschlossen und verkündet:

1. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, zu den heute erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen bis zum 30.09.11
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.10.2011, 9.55, Saal B335

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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