27 O 94/11 - 19.04.2011 - Max Goldt verliert gegen Verlagsgruppe Random House

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen etwas drastisch-zotigen Vergleich zwischen Autoren seitens des vermarktenden Verlags. Beleidigt fühlte sich der ältere Autor, auf den Bezug genommen wurde („Max Goldt mit Titten“).

Der Buchverlag von Nathalie Bergdoll hat ihren Roman „Hochgefickt“ damit beworben, dass die Autorin wie Max Goldt mit Titten sei.

Inhaltsverzeichnis

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BERICHT


[bearbeiten] Max Goldt vs. Verlagsgruppe Random House GmbH

19.04.11: LG Berlin 27 O 94/11 Max Goldt vs. Verlagsgruppe Random House GmbH


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Groth & Dr. Jentzsch; RA Groth
Beklagtenseite: Kanzlei SKW Schwarz; RA Wegner und Justitiar Dresen


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

19.04.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um Schadensersatz i.H.v. € 10.000,- Die Autorin wurde als „Max Goldt mit Titten“ bezeichnet. [Der Verlag von Max Goldt beschwert sich dagegen]. Die Frage ist, ob diese Äußerung es hergibt, eine Geldentschädigung zu fordern. Frage ist da nur noch nach der Lizenzgebühr, evtl.

Klägeranwalt Groth: [] Hier wird dann anders formuliert, unmittelbar. Schaut her, dies ist Max Goldt. Wenn man sagen würde „ähnlich wie …“. Hier aber findet ein unmittelbarer Werbeeinsatz zu Werbezwecken statt.

Beklagtenanwalt Wegner: Der Antrag lautet auf Entschädigung, nicht auf Lizenzgebühr. Und wie nun auf den Namen Bezug genommen wird – da sehen wir keine besondere Wegnahme.

Beklagtenjustitiar Dresen: [] Wir wollten mit Augenzwinkern darauf hinweisen. Es war etwas drastischer, aber Max Goldt schreibt auch so etwas in der Richtung. Er ist ein Humorist, aber leider ohne Humor. Anderes Beispiel: „Wie Steven King auf speed“. Das sind notwendige Gleichsetzungen, um in drei Worten jemanden einordbar zu machen. Wenn, dann hätte sich sie, die Autorin wegen der Wortwahl aufregen können, aber sonst …

Klägeranwalt Groth: Sie werben ja … die anderen Punkte, Beispiele und Fälle verletzen nicht. Aber genau hier …

Beklagtenanwalt Wegner: Ein literarischer Erstling.

Beklagtenjustitiar Dresen: Wir machen´s ja nicht mehr. Aber dann jetzt noch Schmerzensgeld zu fordern. Seltsame Zeiten, wenn so was justitiabel sein soll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun ich nehme an, wir sollen es entscheiden. Es ist jedenfalls keine Provinzposse, deswegen ist es hier schon richtig aufgehoben.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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