27 O 80/10 - 17.06.2010 - Internet ist gefährlich - Vertragsstrafe auch nach zwei Jahren

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es darum, dass gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen wurde. Der Verstoß liegt Jahre zurück, war aber im Internet immer noch aufrufbar.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Video aus YouTube
Weshalb wurden die Worte von Frau Eva Herman verdreht?

[bearbeiten] Eva Herman vs. BILD digital GmbH & Co. KG

17.06.10: LG Berlin 27 O 80/10

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Asnne-Kathrin Becker
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Unverzagt, von Have; RA Dr. Eickmeierisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RAin Dr. Müller


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Den letzten Schriftsatz der Klägerin haben wir erst am Montag bekommen. Hier geht es um eine Vertragsstrafenforderung. Die Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin stellt fest, dass im Artikel vom 10.09.2007 … , so dass objektiv gesehen gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen wurde. Die Frage ist bloß, ob dies auch zu einer Vertragsstrafe führt. [] Eine Fahrlässigkeit haben wir allemal. Man kann nicht sagen, dass sie die Beklagte vorsätzlich in etwas reingeritten hätten.

Die Kammer hat in solchen Fällen … Altfällen …deutlich niedrigere Sätze. Das ist 2007 gewesen. Zwei Jahre passiert nichts.

Klägeranwalt Eickmeier: Das Leben von Frau Herman ist zerstört. Hunderte von Zeitungen fielen über sie her. Sie hätte allein zwei Leute dafür beschäftigen müssen. Diese Frau wird im wahrsten Sinne des Wortes vernichtet. Die Bedeutung des Vorwurfs ist in dem Gesamtkomplex kein Kinkerlitzchen. € 1.000,- gehen da an der Sache vorbei.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Es geht hier nur darum, ob gegen die konkrete Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Der restliche Zusammenhang ist hierfür nicht relevant. Das kann keine Rolle spielen, wie hoch die Vertragsstrafe ist.

Klägeranwalt Eickmeier: Frau Herman möchte einfach, dass diese Vorwürfe aus dem Internet verschwinden. [] Die Springer-Rechtsabteilung weiß, worum es geht. Ein Praktikant hätte das löschen können.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Das ist ein zwei Jahre alter Artikel. Er war nicht vorsätzlich noch vorhanden, sondern man hatte nur übersehen, ihn zu löschen. Daher muss die Vertragsstrafe an der untersten Grenze liegen.

Klägeranwalt Eickmeier: Ich rede hier nur über die Vorgeschichte von vier Fällen zwischen Klägerin und Beklagter, gar nicht über alle anderen Fälle.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Das ist ein Altfall, der da noch im Netz lag. Die haben kein System, nach solchen Artikeln zu suchen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Da müssen wir noch nachdenken.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: []

Klägeranwalt Eickmeier: Es ist nicht so, dass wir uns erst nach zwei Jahren gemeldet hätten. Frau Herman kann nicht mehr unangefochten über die Straße gehen. Es geht doch auch ein bisschen um die Frage, wie hoch muss eine Vertragsstrafe sein, damit da nicht so mit umgegangen wird.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Es handelt sich hier um keine neue Äußerung über Frau Herman, mit der man ihr Leben zerstören will.

Klägeranwalt Eickmeier: Es wurde eben nicht gründlich gemacht. Man muss doch nur den Namen Herman in die Suchmaschine eingeben, dann sieht man doch schon alles.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Was kann man denn zur Höhe der Aufrufe im Internet sagen? Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der Abrufzahlen. Wir müssen nachdenken. Bei Internetveröffentlichungen wird etwa ein Drittel der Summe bei Printveröffentlichungen zum Maß genommen. Im Grunde nach ist dieser Anspruch gegeben. [] [Zur Beklagtenanwältin] Können sie sich vorstellen, ein Angebot zu machen?

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Ich müsste telefonieren, evtl. € 2.000,-

Vorsitzender Richter Herr Mauck: [fragender Blick zum Klägeranwalt] Es ist ein Altfall. Es ist doch eine ganz andere Qualität. Wenn sie sagen, das wollen sie nicht.

Klägeranwalt Eickmeier: Eine Kostenteilung und € 2.000,- auf Widerruf.

Die Verhandlung wird zum Telefonieren kurz unterbrochen.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Eine Kostenaufhebung nein, € 2.000,- ja.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, dann entscheiden wir.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klägerin eine Vertragsstrafe i.H.v. € 3.000,- zugesprochen wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge