27 O 690/09 - 29.10.2009 - Immobilienrecht vs. Äußerungsrecht

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Kl. vs. Herbert & Kohlmeyer Immobilien GmbH

29.10.09: LG Berlin 27 O 690/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die angeblich konkrete Anbietung von Räumlichkeiten im Internet als mietbare Privatwohnung, obwohl diese noch von einem gewerblichen Mieter genutzt wurden.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Anne Kathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharine Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Sobirey Dr. Bodenburg Zilian Werk; RA Gsottschneider und Herr Herbert und Herr Gebhardt

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

29.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Gibt es etwas Wichtiges in den Stellungnahmen?

Klägeranwalt Höch: Noch mal.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es geht um ein Kaufangebot im Internet: Räume, Wohnlofts in der Machielskistraße. Der Grundriss der Räume mit dem Aerobicraum war da zu sehen, von dem der Kläger sagt, es sei sein Fitnessraum.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Die Fotos sind allgemein abgebildet.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es hätte schon mal gefragt werden müssen, wessen Räume das sind.

Klägeranwalt Höch: Das, was man auf dem Bild sieht, ist der Raum.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die Klagen sind raus.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Nachweislicherweise.

Klägeranwalt Höch: Ja.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Sie haften für die eingestellten Fotos. Sie vertrauen dabei dem Eigentümer. Saniert worden ist offensichtlich nicht. Ein Einzug in die Machielskistraße ist wohl nicht mehr 2010 möglich.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Der letzte Stand „Einzug 2010“ ist noch nicht zu streichen, laut Eigentümer.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: []

Klägeranwalt Höch: Wir reden über die Anzeige von 2009, mit konkretem Bezug auf die Räumlichkeiten, den Umbau.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Ich verstehe nicht, warum sie den Rechtsstreit so persönlich nehmen. Lassen sie es uns juristisch lösen.

Klägeranwalt Höch: Lassen sie mich ausreden. Ich habe sie reden lassen, also sie jetzt auch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker [schmunzelnd]: Ich war übrigens noch gar nicht fertig, aber reden sie mal weiter.

Klägeranwalt Höch: Einen sanierungsrechtlichen Antrag hat das Bezirksamt Kreuzberg zurückgewiesen, weil die gewerbliche Nutzung nicht mehr vorgesehen war. Deswegen geschieht dort insgesamt nichts mehr. Es ist wohl ein neuer Antrag gestellt. € 25.000,- verdient die Beklagte mit den Werbeanzeigen, dann soll sie doch auch den Inhalt überprüfen.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Der Klägeranwalt fragt sich, wie es sein kann, ein Objekt bewerben zu lassen, für das der Mietvertrag noch läuft, für das eine Kündigung erst im Gange ist.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die Beklagte wird für die Veröffentlichung im Internet in Anspruch genommen. Mag sein, dass das im Binnenverhältnis problematisch ist. Sie können nicht über Dritte, die in dem Haus wohnen, falsche Dinge verbreiten.

Beklagter Herbert: Am ersten Tag nach Eingang des Briefes haben wir reagiert. Ich weiß nicht, wie sie ihren Mandanten beraten haben – ein völlig normales Gespräch hätte genügt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Sperren im Internet hätte damals nicht gereicht, es hätte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sein müssen.

Klägeranwalt Höch: Das Problem ist, wenn es so gewesen wäre, wie sie sagen, dann hätte mein Mandant anders verfahren. Ich habe im Mai diese Webseite aufgerufen. Versetzen sie sich mal in die Lage. Wenn sie im Internet sehen, dass ihre Geschäftsräume als Wohnung angeboten werden. Es liegt doch auf der Hand, dass das ein Eingriff in die Gewerbeführung ist.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Liegt es nicht. Der Text bezieht sich auf das Gesamtgebäude und auf Um- und Bauarbeiten, die 2010 abgeschlossen sein sollen.

Klägeranwalt Höch: Im Internet wurden ausführlich die Räume meines Mandanten dargestellt.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Sie interpretieren, dass die Flächen ihres Mandanten umgebaut, saniert werden sollen.

Klägeranwalt Höch: Ja, genau

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Das steht so nicht drin. Dann haben sie nicht viel Ahnung von Immobilienrecht.

Klägeranwalt Höch: Das brauche ich nicht. Ich habe vom Äußerungsrecht Ahnung.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Widerruf ist viel zu lang.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Und nicht auf der Eingangsseite.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Ja. Vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? Wenn da wieder trainiert wird, sehen ja auch Alle, dass nicht geschlossen wird. Ein Widerruf in dieser Form jedenfalls nicht, denn für einen Widerruf müsste man in die Sanierungsdetails einsteigen.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Ich werde mit meinem Mandanten darüber beraten. Wichtig ist uns noch, wie das Gericht generell das Prozedere in dieser Konstellation einfordert. Evtl. ist auch das Verhältnis zwischen Eigentümer und Auftragnehmer ganz neu zu betrachten.

Klägeranwalt Höch: Wir sind auch vergleichsbereit.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es ist eine Kostenfrage. Wir sind hier im Deliktsrecht, da ist Vorsicht geboten.

Beklagtenanwalt Gsottschneider: Das ist klar. Welche Vorsicht aber genau? Bei der Kammer gibt es auch keine klare Stellungnahme. Welcher Streitwert wird veranschlagt? Vielleicht so bei 40 % - mehr auf keinen Fall.

Klägeranwalt Höch: Eine Richtigstellung aber noch!

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Aber nicht so lang.

Klägeranwalt Höch: Woran scheitert das denn?

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es ist zu lang, zu geschwätzig, nicht auf den Titel und außerdem beweispflichtig. Ein Abschlusschreiben ist problematisch, Schadensersatz fraglich. Als Vorschlag: Eine Unterlassungserklärung mit einer Kostenaufhebung.

Es folgte eine lange Verhandlungsunterbrechung.

Im Anschluss wurde ein Vergleich geschlossen. Solange das Mietverhältnis noch nicht wirksam beendet ist, bei strafbewehrter Unterlassungserklärung … Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt des Rechtsstreits Stillschweigen zu wahren – ohne Strafbewehrung. Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Mit diesem Vergleich sind alle streitgegenständlichen Ansprüche aufgehoben.

[bearbeiten] Kommentar

Die Vorsitzende Richterin hat sich nicht beirren lassen, trotz der anfangs sehr giftigen Atmosphäre, mit auch persönlichen Schärfen im Vortragen der Parteien untereinander, einen Weg für einen Vergleich zu erkunden, um diesen dann auch bei einer ersten Andeutung beharrlich anzusteuern und zu vollenden.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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