27 O 69/09 - 30.06.2009 - Yasni gegen Bellendorf

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Yasni GmbH vs. Bellendorf

30.06.09: LG Berlin 27 O 69/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Personen-Suchmaschine Yasni im Internet und was diese als Ergebnisse generieren kann.

Volker Belledorf betreibt als Suchmaschinenenoptimierer (SEO) die Plattform ecombase.de.

Abmahnungen, einstweilige Verfügungen gibt es auf beiden Seiten.

Suchmaschinenenoptimierer (SEO) und Forenbetreiber Volker Bellendorf mahnte seinerzeit Yasni GmbH ab. Yasni wurde vorgeworfen, eine "gezielte Marktbehinderung" vorzunehmen, indem "Leerseiten erstellt wurden", die zu Such-Begriffen, wie "Volker Bellendorf Shopbetreiber" vor dem Forum des SEOs ranken.

Herr Bellendorf schtreibt im Internet zu den Auseinandersetzungen:

Mittlerweile hat die Firma YASNI, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Rühl einmal eine Unterlassungserklärung abgeben. Hier ging es um die generelle Haltung meinen personenbezogenen Daten gegenüber.
Leider hatte ich ja das erste Gerichtsverfahren gegen YASNI in Bielefeld verloren, diese kleine “Manko” wurde am 18.06.2009 im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm dann “korrigiert”. Ich habe mich gegen Yasni dort zu 4/5 erfolgreich juristisch durchsetzen können. Weitere interessante Dinge über Yasni: OLG Hamm und Abmahnungen

Nun klagt Yasni gegen Herrn Bellendorf in Berlin. Um welche Äußerungen es ging, konnte die Pseudoöffentlichkeit nicht erfahren.

Darüber wird im Internet diskutiert.

Ob die Zensurgerichte dem Ganzen gewachsen sind, möchten wir bezweifeln.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Steinhöfel, RA Höbelt
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Kahlert Padberg, RAin Wendorff

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

30.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um ehrbeeinträchtigende Äußerungen auf der Webseite des Antraggegners ... haben den Antragsgegner nicht verstanden … eigentlich wie jede andere Suchmaschine auch … warum nimmt man ausgerechnet den Antragsteller, nicht deren Suchmaschine?

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Wendorff: Ich weiß nicht. Vielleicht noch andere …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Sex mit Prominamen bei Google kombiniert. Die filtern nur das raus, was Andere schon … nur das Substrat …Warum wird der Eindruck erweckt, als ob der Antragsgegner gezielt solche Ergebnisse generiert? Der Antragsgegner beschäftigt sich professionell mit Suchmaschinen. […]

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Wendorff: Nein. Ich habe da meine Auflagen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Höbelt: […]

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Kritik ist in eine völlig falsche Richtung gegangen. Wenn sie ihre Auflagen haben – dann hat es keinen Sinn, ich merke das auch schon aus der Widerspruchsbegründung. Wir werden beraten, ob vielleicht doch eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt.

Antragsteller-/Klägeranwalt Höbelt: Man darf doch nicht Belege selbst konstruieren. Das ist hier der zentrale Punkt. Sonst wäre das auch auf niedrigerer Ebene abhandelbar.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden beraten.


Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.


Der Beklagte ist in Berufung gegangen 9 U 160/09.

[bearbeiten] Urteil

Urteil Landgericht Berlin 27 O 69/09 vom 30.06.09

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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