27 O 285/11 - 23.06.2011 - Kostenverfahren sind die reine Pest

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung über einen Adligen aus dem Großraum München, der unter Alkoholeinfluss ein Kind angefahren hat, wobei der Alkohol aber nicht Ursache des Geschehens gewesen sein soll. Insgesamt sind in dieser Sache ca. acht Verfahren gerichtsgängig (sechs in Berlin – 27 O 284/11, 285/11, 286/11, 328/11, 330/11, 331/11, zwei in Köln – 28 O 308/11, 28 O 409/11). Im Laufe dieser Verhandlung wurden Kostenverfahren bestimmter Sorte vom Vorsitzenden Richter zwar nicht als rechtsmissbräuchlich, jedoch als Pest bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Ritter von Theumer vs. Axel Springer AG

23.06.11: LG Berlin 27 O 285/11

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RAin Lingens
Antragsgegener-/Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RAin Dr. Müller

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

23.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Mauck: Es geht um eine Berichterstattung vom 21.05., insonderheit um eine Fotoberichterstattung. Es geht darum, dass der Antragsteller ein kleines Mädchen angefahren hat und dabei unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll. Die rede ist von 0,8 Promille.

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Es wird nur bestritten, dass Alkohol Ursache für den Unfall war. [] Unstreitig ist, dass er seinen Führerschein zurückbekommen hat.

Vorsitzender Richter Mauck: Warum wird in dieser Weise über unseren Antragsteller berichtet? Er ist doch eigentlich nur in München bekannt.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Da wurde ja auch über ihn berichtet.

Vorsitzender Richter Mauck: Na ja, aber auch per Internet. In München mag er eine gewisse Vorbildfunktion haben, eine gewissen Bekanntheitsgrad. Es geht hier aber nur um Körperverletzung in Straßenverkehr.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Eine Stigmatisierung [die hier behauptet wird] ist hier jedenfalls geringer als in anderen Fällen. []

Vorsitzender Richter Mauck: Also ein gewisser Bekanntheitsgrad – ja.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Es besteht nun mal ein Interesse der Öffentlichkeit. Jedenfalls ist es eine Sache von öffentlicher Wichtigkeit und evtl. liegt ja auch eine Straftat vor.

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Bisher ist es nur eine Verdachtsberichterstattung.

Vorsitzender Richter Mauck: Wenn das nicht stigmatisierend ist.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Bei einem leichteren Delikt ist eine Stigmatisierung geringer, und seit Guttenberg ist der Adel eine merkwürdige Institution. Millionen gucken sich Adelshochzeiten an. Es wird noch nicht mal ein besonders schlechtes, bösartiges Bild von ihm gezeichnet.

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Das sieht er anders.

Vorsitzender Richter Mauck: []

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Ob betrunken oder nicht, das macht in dieser Situation keinen Unterschied.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Warum werden hier sechs Verfahren und noch dazu zwei in Köln geführt?! In Köln ist der Streitwert höher.

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Nein, unser Mandant will sehen, wie dort entschieden wird. Dort läuft das Verfahren gegen Bild digital. []

Vorsitzender Richter Mauck: Das ist klar. Die Frage ist nur, ob das rechtsmissbräuchlich ist.

Antragsteller-/Klägeranwältin Lingens: Es ist praktikabler.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Dr. Müller: Nein, das finde ich nicht. Inhaltlich ist es genau dieselbe Argumentation.

Vorsitzender Richter Mauck: Also einen Rechtsmissbrauch sehen wir darin nicht. [] Das ist auch die reine Pest, diese Kostenverfahren.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

S. Korpus Delicti.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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