27 O 1174/08 - 19.03.2009 - Schumacher vs. Spox Media GmbH

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Schumacher vs. Spox Media GmbH

19.03.09: LG Berlin 27 O 1174/08

Terminrolle 19.03.2009, Landgericht Berlin, ZK 27

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richter am Landgericht: Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei DAMM Rechtsanwälte
Beklagtenseite: Kanzlei Dr. Webberling

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

19.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Frage, ob man über den neunjährigen Sohn von Michael Schumacher berichten darf, wenn er Go-Kart-Rennen fährt, in Spanien, und das mit relativem Erfolg.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder der Gesetzgeber wird wieder tätig oder die Gerichte selbst. Wir haben uns die Mühe eines Parallelverfahrens zu machen. Ich möchte den Kollegen bitten, die Originalvollmacht zur Vertretung vorzulegen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die wird nachgereicht.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Im Parallelverfahren ABAJO AG beim Landgericht Frankfurt/Main wurde ebenfalls eine Vollmachtserklärung verlangt.

Klägeranwalt Damm: In Frankfurt/Main wurde die Vollmacht, die vorgelegt wurde, ausgelegt.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Ich bin überrascht, dass sie ihr Nichtwissen bestreiten. Ich möchte eine beglaubigte Originalvollmacht von ihnen sehen. Wir haben das im Parallelverfahren in Frankfurt/Main angekündigt. Hier liegt jetzt nichts vor. … Privatverfahren … kein Hin- und Herfragen …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann wird einstweilig zugelassen.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Heute liegt noch keine Prozessvollmacht vor. Wir können das auch beweisen. Deswegen mein Vorgehen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Welches Interesse soll denn die Öffentlichkeit haben, dass das Kind von Michael Schumacher, unter falschem Namen, zum Schutz … dann wird über ihn berichtet. Das ist ein Eingriff in seine Privatsphäre. Es gibt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Deswegen sehen wir überhaupt keinen Grund, weshalb man darüber berichten dürfen sollte.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Speziell Spox Media GmbH richtet sich an ein sportinteressiertes Publikum. Er soll nicht in der Öffentlichkeit – ok., dann hat er sich aber auch so zu verhalten. Wenn ich das so will, dann schicke ich auch nicht mein Kind mit einem Rudel Bodyguards zu einem solchen Rennen. Er war der einzige umlagerte Teilnehmer. Die Eltern haben sich nicht stringent verhalten. Es gab Presseaufmerksamkeit durch diesen Riesenaufruhr. Die Rechtsprechung ist sich nicht ganz einig. Die letzte BGH-Entscheidung steht noch aus. Die Frage ist: Hat er sich der Öffentlichkeit gestellt? Kernfrage ist: Hat er die Blicke der Öffentlichkeit auf sich gezogen?

Klägeranwalt Damm: Außer dem Großvater und einem Sicherheitsbeamten war niemand dabeigewesen, der für seine Sicherheit verantwortlich war. Aber darauf kommt es nicht an. Der Junge ist schutzbedürftig. Darauf werden Maßnahmen ergriffen. Dies dann als Vorwand für eine Berichtsfreigabe zu nehmen, das kann nicht angehen. Er hat nur mit dem Großvater und einer weiteren Begleitperson an dem Rennen teilgenommen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hat Frankfurt/Main schon entschieden?

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: Ja, aber noch nicht begründet.

Klägeranwalt Damm: Frankfurt/Main sieht es genauso, wie sie [der Vorsitzende Richter] es angedeutet haben.

Beklagtenanwalt Dr. Webberling: In Frankfurt/Main ist das führende Verfahren hierzu, ohne ihnen [dem Vorsitzenden Richter] Respekt absprechen zu wollen.


Zum Ende des Verhandlungstages wurde verfügt, dass der Klägeranwalt binnen drei Wochen eine Vorlage der Vertretungsvollmacht leisten muss.

[bearbeiten] Kommentar

Der Beklagtenanwalt insistierte erstaunlich intensiv auf die Vorlage einer Original-Vertretungsvollmacht. Diese konnte nicht beigebracht werden. Die relativ lange Vorlagefrist von drei Wochen wurde auf nachdrückliches Bitten des Klägeranwalts eingeräumt, was vom Beklagtenanwalt als Anlass genommen wurde, deren Existenz für den Augenblick der laufenden Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Speziell wurde auch bezweifelt, dass eine Vollmacht zur Vertretung gegen Online-Dienstleister vorliegt, nur weil eine solche gegen Print-Medien vorliegt. Eine Formfrage, die den Klägeranwalt doch sichtlich ins Schwimmen brachte und auch den pruchkörper verblüffte, der sich dem Ansinnen des resoluten Beklagtenanwalts Dr. Webberling nicht entziehen konnte und diesem mit seiner Verfügung Folge leistete.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


Persönliche Werkzeuge