27 O 1169/08 - 19.02.2009 - Haus und Auto mit Nummernschild für Werbezwecke kostet Geld

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Lange vs. NCC Deutschland GmbH

19.02.09, 11:30 27 O 1184/07 Lange vs. NCC Deutschland GmbH

Im vorliegenden Fall geht es um die Bildveröffentlichung eines neugebauten Hauses mit Umgebung (dabei ein Auto mit erkennbarem Nummernschild) in einschlägigen Verkaufswerbemedien.
Terminrolle Landgericht Berlin, 19.02.2009

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Witscherkowsky; vertreten durch RA NN und der Kläger Herr Lange selbst
Beklagtenseite: Kanzlei: GÖRG; vertreten RA Spieker

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: ... Urheberrecht nun mal hier gelandet ... Wettbewerbsrecht und Kartellrecht ... 15. Kammer ...urheberrechtliche Ansprüche sehen wir nicht. Die Gestaltung folgt dem Gebrauchszweck. Die Beklagte hat das Urheberrecht. Die "Veröffentlichung nur bei Zustimmung" ist von der Beklagten bestritten.

Klägeranwalt NN: Ich beantrage Erklärungsfrist zum Schriftsatz ...

Beklagtenanwalt Spieker: Auf Vorschlag der anderen Seite nicht eingegangen. Kein Vergleich von der Mandantschaft geplant.Man darf das machen.Widerklage wurde gemacht. Habe auf Überweisungsbeschluss gewartet.

Vorsitzender Richter Mauck: Nur als Idee: Klage fallenlassen, Haus wird nicht weiter beworben. Sie hatten sich € 300,- als Lizenzgebühr vorgestellt.

Kläger Lange: Der Fotograf versprach, nur dort die Fotos zu veröffentlichen, wo er es mir nannte. Leider wurden die aber an allen möglichen Stellen veröffentlicht. Sogar mein Auto war dadrauf mit Nummernschild zu erkennen.

Beklagtenanwalt Spieker: Alle Gebäude sind frei fotografierbar ... Reichstagskuppel, Hagia Sophia ...

Klägeranwalt NN: Zusätzlich sind Flyer gedruckt worden. Internet auch. Wurde für gewerbliche Zwecke genutzt. Leute kommen vorbei und fragen nach.

Kläger Lange: [...]

Beklagtenanwalt Spieker: Ist ja kein kleines Unternehmen. Es gibt keinen Grund, eine Vereinbarung abzuschließen. Es wurde gebaut und von außen fotografiert. Keine Innenaufnahmen wie z.B. Badezimmer ... Es ist schwer, das Restrisiko zu vermeiden, dass woanders auch noch veröffentlicht wird.

Klägeranwalt NN: Der Punkt ist, dass der Vertriebsmitarbeiter Bilder veröffentlichen wollte. Der hat gesehen, dass sich das Objekt von den Standard-Typen abhebt.

Kläger Lange: Ich will keine Autonummer von mir da sehen. Ich habe mich mehrmals mit NCC unterhalten.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir schlagen vor, den Unterlassungsantrag allgemeiner zu stellen.

Beklagtenanwalt Spieker: Eingrenzen der Unterlassung auf das konkrete Bild.

Vorsitzender Richter Mauck: Er will es generell nicht.

Nachfolgend beantragte die Klägerseite, eine Unterlassung der Veröffentlichung auszusprechen. Die Beklagtenseite beantragte Klageabweisung. Restexemplare von Katalogen sollten nicht vernichtet werden. Der Kläger erhielt eine Erklärungsfrist. Ein Verkündungstermin folgt.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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