16.03.2012 - Dieser Freitag ein Sonntag fuer die Zensoren

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16.03.2012 Der heutige Freitag war ein Sonntag für die Zensoren.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

16. März 2012


Jura Basics: Freie Meinungsäußerung | Rechtsanwalt Christian Solmecke

[bearbeiten] Was war heute los?

Auf den beiden Terminrollen fehlten wie immer die Namen der Richter/Innen sowie der Kanzleien. Zensiert haben heute die Vorsitzende Richterin Sabine Käfer, Richterin Barbara Mittler und Richter Dr. Philip Link.

In der Sache 324 O 449/11 Jan Mühlstein gegen Synagogengemeinde zu Halle e.V. u.a. wurde der Vergleich mit Rücktrittrecht de facto als Urteil im Namen des Volkes von der Richterin Simone Käfer verkündet:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen das Folgende zu behaupten etc.

a. in Bezug auf den Kläger in seiner ehemaligen Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Union progressiver Juden in Deutschland e.V, die Mitglieger der Mitgliedergemeinschaft der Union progressiver Juden i dürfen nur die Vorstände wählen, die die Funktionäre vorschlagen.
b. Dr. Mühlstein sitzt heimlich im Zentralrat der Juden
c. 12.000 US$ , die vom amerikanischen Rabbinern für die Synagogengemeinde über die Union progressiver Juden in Deutschland e.V. gespendet wurden, sind verschwunden.

Eine halbe Stunde später die erste Verhandlung

[bearbeiten] Sabine Däbritz vs. Aschendorff Medien GmbH & Co. KG („Westfälische Nachrichten Münster“) und Dr. Thielmann 324 O 767/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, RA Würkhard (?), Kanzlei Schillberg und Partner, Dortmund


Es begann damit, dass die Herzspezialistin Sabine Däbritz den “Westfälischen Nachrichten” etliches an Berichterstattung untersagen lassen wollte. Am besten mal Frau Däbritz googeln

Die Westfälischen Nachrichten hatten neben ihrem Anwalt in Hamburg sogar ihren Chefredakteur persönlich und den Justiziar aufgeboten. Dort machten das Trio die Erfahrung, die Rechtsanwalt Markus Kompa 2006 dort hinter sich brachte. Die Anforderungen, die man in Hamburg an Berichterstattung aufstellt, haben mit dem journalistischen Alltag und der Verwirklichung der Pressefreiheit wenig bis gar nichts zu tun. So durfte die Zeitung Vorwürfe der Staatsanwaltschaft deshalb nicht mehr bringen, weil man nicht zuvor Frau Däbritz angehört hätte. Der Witz an der Geschichte ist, dass man das mehrfach versucht hatte, die gute Frau jedoch hatte wissen lassen, dass sie nicht mit der Presse rede. Nach den hanseatischen Vorstellungen muss jedoch ein Journalist vor praktisch jeder Behauptung erneut einen Korb abholen und dies auch belegen können. Die Äußerung der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Behördenprivilegs kann man auch vergessen. Der WN-Chefredakteuer kommentierte, dass Wulff wohl noch im Amt wäre, wenn das gelten würde. Wenn er wüsste, was in B 335 jede Woche abgeht … Quelle. www.kanzleikompa.de

Siehe auch Google: Däbritz Prozess Däbritz Uni Münster

Die Vorsitzende: Die ehemalige Chefärztin ..., dass der Lebensgefährte Anzeige erstattet hat. Herz-Uniklinikum Münster ...

Die Vorsitzende fasst die überregional presse-bekannten Ereignisse zusammen.

Die Klägerin steht im Verdacht, dass sie verwickelt sei. Der Lebensgefährte sagt, dass nur er es gewesen sei. Strafverfahren in Münster. Wir haben dem Internet entnommen, dass über den Fall lebhaft gestritten wird.

Kommentar RS: Interessant: Das Gericht stellt offene eigene Nachforschungen an, was vom Grundsatz des Parteivorbringens abweicht. Auch scheint die Pressekammer inzwischen Internet zu benutzen.

Die Vorsitzende: Eins vorweg: Wir untersagen nicht, dass über das Strafverfahren berichtet werden darf. Aber Verdachtsberichterstattung: Vorraussetzung: Mindestbestand an Tatsachen, muss ausgewogen sein. Setzt voraus, dass die Betroffene vorher angehört werden muss. Wurde nicht. Allein aus diesem Grund unzulässig. Wollen sich die Parteien wirklich darüber streiten? Gibt neue Vorwürfe, andere Anlässe. Könnte man sich einigen, dass diese Berichterstattung so nicht wiederholt wird, solange die Klägerin unverurteilt ist? Danach dürfen sie ja.

Beklagten-Vertreter: Es würde aber genau eine generelle Berichterstattung verboten werden, wenn diese Anträge ....

Die Vorsitzende: Ja, da muss nachgebessert werden. ... „Gebilligt“, „geduldet“.... Klageantrag im Grunde gerechtfertigt. Kern des Verbots ist tatsächlich nur die Berichterstattung. Andere Berichterstattung wird Ihnen nicht verboten, nur in dieser konkreten Form.

Richter Dr. Link: Hätte in einem frühen Verfahrensstadium angehört werden müssen.

Mitbeklagter Dr. Thielmann: Gab ständig Versuche, mit Frau Däbritz zu sprechen. Ist von unserer Seite leider nicht dokumentiert worden. .... Für uns amtliche Quelle. Der Staatsanwalt ...

Die Vorsitzende: Haben wir gesehen, dass sie das vorgetragen haben. Haben aber auch gesehen, dass sie nicht Ross und Reiter genannt haben.

Dr. Link: Wenn Sie uns E-Mails vorgelegt hätten. Das ist das blöde.

Beklagten-Vertreter: Reiner Formalismus!

Die Vorsitzende: Kann ja sein, dass die Klägerin entlastende Momente bringt. Dann muss man die auch bringen. Ist nicht formal gedacht.

Beklagten-Vertreter: Ich würde Ihnen sofort recht geben, wenn die StA sofort von einer Klage abgesehen hätte. .... war ja der Vorschlag gemacht worden, dass Strafverfahren gegen eine hohe Zahlung von Geld einzustellen. Schuld.

Dr. Link: Ist streitig. Unschuldsvermutung.

Beklagten-Vertreter: In einem Kommentar?!

Die Vorsitzende: Ihre Medienkollegen, die Sie mitgebracht haben ... Ob man da nicht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, und Sie kommen bei den Kosten entgegen.

Dr. Link: Eckige Klammer, vom Bericht ausgenommen.

Die Vorsitzende: Vergleichsvorschlag: strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben, drei Ansprüche übernehmen und Sie die Hälfte der Kosten.

Mitbeklagter Dr. Thielmann: Finde es spannend. Auf der Fahrt hierher habe ich mir überlegt: Wäre der Wulff heute noch im Amt? Wenn das was hier verboten wird, wirklich angewendet wird.

Die Vorsitzende: Wer?

Mitbeklagter Dr. Thielmann: Wulff!

Dr. Link: Die Gerichte wenden das an, ist höchstrichterliche Rechtsprechung.

Klägerin-Vertreter: Ausgewogenheit. Bei der Schwere der Vorwürfe ist eine Anhörung kein reiner Formalismus. Berichterstattung enthält nicht das formale Dementi.

Beklagten-Vertreter: Kommentar von Herrn Dr. Thielmann. ... Wortlaut ... „Habe mit der Sache nichts zu tun“. „Vorstellbar ist diese Version nicht.“

Klägerin-Vertreter: Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. ....

Die Vorsitzende: Sonst wäre die klage ganz einfach. Wenn sie schlichtweg behauptet hätten sie ist es ... sind uns einig, dass ein verdacht geäußert wurde.

Beratung mit Parteien.

Klägerin-Vertreter nach Wiedereintritt: Würde es machen, aber kosten nur ein Drittel.

Die Vorsitzende: Wir sollten bei der Kostenteilung bleiben. Sie haben da ganz viele Anträge gestellt, die wir nicht mitgemacht hätten.

Klägerin-Vertreter: Materielles Rechtsschutzziel wird schon erreicht.

Die Vorsitzende: „Geduldet“, „gebilligt“, kann man sich lebhaft drüber streiten. Kosten gegen einander aufheben.

Beklagten-Vertreter: Sind alle noch online. Müssten die löschen.

Klägerin-Vertreter: Wenn andere die verbreiten ...

Beklagten-Vertreter: Netz vergisst nichts. Kann nicht ausschließen, ...

Dr. Link: „nicht schuldhaft“

Die Vorsitzende diktiert: Auf dringendes Anraten schließen die Parteien sodann zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Präjudiz den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagten verpflichten sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen ... die Berichterstattungen aus den Anlagenkonvolut K 3, Anlagenkonvolut K 4 und der Anlage K 5 erneut zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
2. Anlagenkonvolut K 3, K 4, K 5 werden dem Protokoll als Anlage beigefügt;
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Vorgelesen und genehmigt,

Den Streitwert machen wir so, wie er schon vorläufig festgesetzt ist, denke ich. Das waren ... 61.761,08. Darauf wurde einbezahlt.

Mitbeklagter Dr. Thielmann: Fahren können wir noch nach Hause. Gott sei Dank haben wir das Ticket vorher gekauft.

Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird auf 61.761,08 € festgesetzt. Die Kosten des Vergleichs übersteigen die Kosten der Hauptsache nicht.

Es sind vier Parteien.

Mitbeklagter Dr. Thielmann: Wir fühlen uns trotzdem nicht beschenkt.

Die Vorsitzende: Wenn Sie schon mal in Hamburg sind, vielleicht sehen Sie sich die Stadt an!

Danach folgten zwei Verhandlungen gegen Rolf Schälike, den Betreiber dieser web-Site www.buskeismus-lexikon.de.

[bearbeiten] AMARITA Bremerhaven GmbH vs. Rolf Schälike 324 O 616/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Philip Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Mailänder von der Kachelmann-Kanzlei Schwenn & Krüger

Corpus Delicti Ulrich Marsaille und der Klägerin gefiel der Bericht über eine Zensurverhandlung bei Buske nicht. Es wird durch den Bericht ein falscher Eindruck erzeugt. Das muss bestraft werden.

Verhandlung

Die Vorsitzende: Der Beklagte überreicht Schreiben vom 16.03.2012, mit dem er den Richter des Landgerichts Hamburg, Dr. Link, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Damit ist das Verfahren beendet.

Schälike: ...

Die Vorsitzende: Der Beklagte erklärt, dass er die Richter auch im Ordnungsgeldverfahren Amarita Bremerhaven GmbH gegen Rolf Schälike wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.

Schälike: Ich gehe davon aus, dass Dr. Maatsch auch in der Sache beteiligt ist und würde dann auch diesen Richter ablehnen.

Die Vorsitzende: Er erklärt weiterhin für den Fall, dass Richter am Landgericht Dr. Maatsch am Ordnungsgeldverfahren beteiligt sein sollte, so lehne er diesen ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit ab, und überreicht hierzu das Schreiben vom 16.03.2012. O.k. Ich überlege gerade.

Die Vorsitzende tuschelt mit Dr. Link: Gut, damit wäre dann die Sitzung beendet.

Beschlossen und verkündet: Prozessleitende Maßnahmen erfolgen von Amts wegen.

Die Vorsitzende: Schade, wir hätten gerne das eine oder andere erörtert.

Beklagter Schälike: Wir können das trotzdem erörtern, ohne, dass dann der Befangenheitsnatrag nicht mehr gilt!

Die Vorsitzende: Darf ich nicht.

Beklagter Schälike: Herr Buske hat es aber gemacht, ohne dass das Folgen hatte. Auch Herr Link darf dabei sein.

Die Vorsitzende: Ich halte mich an die ZPO.

Beklagter Schälike: Also sagen sie, Buske hat gegen die ZPO gehandelt?!

Die Vorsitzende: Ich halte mich an die ZPO.

[bearbeiten] Befangenheitsantrag

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Buske, Dr.Link und Dr. Maatsch verlief im Sande. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske und etwas später der Richter Dr. Asmus Maatsch entschwanden zum Oberlandesgericht. Damit war das berechtigte Interesse des Beklagten formal nicht mehr vorhanden. Den Berichterstatter Dr. Philip Link allein weiter anzugehen, wäre daneben geschossen. Also ist auf das weitere Verfolgen des Ablehnungsgesuchs vom Beklagten verzichtet worden.

[bearbeiten] Fortführung der Verhandlung am 17.08.2012

Neu verhandelt wurde am Freitag, den 17.08.2012, um 11:00. Es richteten die Richter/Innen Barbara Mittler als Vorsitzende, Gabriele Ellerbrock und Dr. Philip Link. Die Verhandlung endete erneut mit dem Ablehnungsgesuch. Diesmal gegen Richterin Barbara Mittler wegen willkürlichem Umgang mit dem Konstrukt "Verdacht".

Richterin Barbara Mittler blieb bei der Auffassung, dass das Zitieren der Nordsee-Zeitung einen zu verbietenden Verdacht erzeuge, ohne zu erklären, durch welche Passagen, der Beklagte sich diesen Verdacht so zu Eigen gemacht habe, dass ein Verbot gerechtfertigt wäre. Reines bla, bla seitens der Richterin Barbara Mittler. Wir würden sagen, eine nicht durchschaubare Willkür, der die Vorsitzende den Gerichtberichterstatter aussetzt.

[bearbeiten] Fortführung der Verhandlung am 25.01.2013

Da an diesem Tage die Vorsitzende Richterin Simone Käfer in einer anderen Sache wegen Befangenheit abgelehnt wurde, wurde heute faktisch nicht verhandelt.

Die Zensoren waren die Richterin Simoime Käfer, Richterin Barbara Mittler und Richter Dr. Philip Link.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ich hatte schon früher erläutert. Haben Sie etwas zu erläutern?

Schälike-Anwalt Eberhard Reinecke: der Artikel (Corpus Delicti) stand im Internet in der Nordsee-Zeitung. Wenn, dann war der Verdacht erweckt durch diese Zeitung. Eine Äußerung wird selbst verboten, z.B. war jemand IM oder nicht. Dann darf darüber berichtet werden. Siehe dazu AfP 5/2012 Sedlmayer. Das geht nicht mit der Transformation der Beweislage. Wir haben den BGH-Porsch-Beschluss. Es richtet sich nach der Möglichkeit der Recherche. Medien können das viel mehr als Privatleute. Der gedruckte Artikel stand lange Zeit unbeanstandet im Internet. Es soll ein Verdacht erweckt werden, der nicht vom Beklagten erzeugt wurde. In dem Bericht zu der Verhandlung wurde der Verdacht ausgeräumt.

Rolf Schälike: Es kann nicht meine Aufgabe sein und ist nicht meine Aufgabe, die materielle Wahrheit zu ergründen. Ich berichte über den Verlauf einer Verhandlung. Sie als Richter wissen auch nicht, was tatsächlich im Pflegeheim AMARITA vorgefallen ist. Ihre Wahrheit ist die juristische Wahrheit. Auch ohne der Wiedergabe des Artikels der Nordsee-Zeitung bleibt durch die Art und Weise, wie die Verhandlungen hier geführt werden, der Verdacht bestehen. Den Verdacht habe nicht ich erzeugt, sondern sie als Richter mit ihrer Verhandlungsführung. Ich berichte kritisch über das Zensurgeschehen. Ich darf auch schreiben, u, was es geht. Es gibt die Rechtsprechung über die referierende Wiedergabe von Verboten.

Vorsitzende: Das Gericht verweist auf die Erörterungen. Die Parteivertreter äußerten ihre Rechtsansichten. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 22.01.13, 9:55, Saal B335

26.04.2013: Urteil

05.03.2019: Berufungsverhandlung 7 U 44/13. Verhandlungsbericht

[bearbeiten] Barbara Deuling vs. Rolf Schälike 324 O 287/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Philip Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Helmuth Jipp

Corpus Delicti

Ein Bericht über ein Zensurverfahren, in dem die Klägerin namentlich genannt wurde.

Verhandlung

Die Vorsitzende: Der Beklagte übergibt Schreiben vom 16.03.2012 mit einem Ablehnungsgesuch gegen Richter Herrn Dr. Link wegen Besorgnis der Befangenheit. Hier haben wir ja kein Ordnungsgeldverfahren. Außerdem übereicht der Beklagte ein Schreiben vom 16.03.2012, mit dem er Richter am Landgericht Dr. Maatsch ablehnt.

Beklagter Schälike: ....

Die Vorsitzende: Wir sind überbesetzt. Das soll jetzt aber nur für das Befangenheitsverfahren oder auch für das Verfahren hier?

Beklagter Schälike: Normalerweise nicht, aber wenn er hier im Verfahren mitwirkt, dann werde ich auch Richter Maatsch ablehnen.

Die Vorsitzende: Der Beklagte erklärt weiterhin, dass der Befangenheitsantrag gegen Richter am Landgericht Dr. Maatsch derzeit nur im Hinblick auf die Entscheidung über seinen Befangenheitsantrag gegen Richter am Landgericht Dr. Link gilt.

Beschlossen und verkündet: Kläger-Vertreter erhält Abschriften der beiden Befangenheitsanträge. Prozessleitende Maßnahmen erfolgen von Amts wegen.

[bearbeiten] Befangenheitsantrag

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Buske, Dr.Link und Dr. Maatsch verlief im Sande. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske und etwas später der Richter Dr. Asmus Maatsch entschwanden zum Oberlandesgericht. Damit war das berechtigte Interesse des Beklagten formal nicht mehr vorhanden. Den Berichterstatter Dr. Philip Link allein weiter anzugehen, wäre daneben geschossen. Also ist auf das weitere Verfolgen des Ablehnungsgesuchs vom Beklagten verzichtet worden.

[bearbeiten] Fortführung der Verhandlung am 17.08.2012

Neu verhandelt wurde am Freitag, den 17.08.2012, um 11:15. Es richteten die Richter/Innen Barbara Mittler als Vorsitzende, Gabriele Ellerbrock und Dr. Philip Link.

Die Richter/Innen änderten ihre Meinung und gaben kund, die Klage abzuweisen.

[bearbeiten] Dagmar Millesi vs. Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG 324 O 688/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Philip Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Mailänder von der Kachelmann-Kanzlei Schwenn & Krüger (für den Kläger), RA Nabert, RA Dr. Stegler (für die Beklagte)



„Auspressen“ in der Pressekammer

Wann ist eine Frau nackt?

Fast die gleiche Nummer wie in der Sache 324 O 767/11 ereignete sich bei dieser Verhandlung heute bei einem anderen medizinischen Fall. Da hatte eine Ärztin unter Berufung auf ihre Schweigepflicht eine Auskunft abgelehnt, die nun einmal von der Anamnese bis zur Bahre gilt. Nichts, da, sie hätte stets gefragt werden sollen. In dem Prozess wurde absurde Wortklauberei betrieben und unter anderem darüber gestritten, ob man eine bis auf einen unwesentlichen Stoffrest bekleidete Frau als “nackt” bezeichnen dürfe. Der Beklagten-Anwalt bezog sich auf den jüngsten Münster-Tatort, wo die an der Aaa gefundene Frauenleiche ebenfalls als “nackt” bezeichnet wurde, obwohl die Kamera ein Höschen einfing. (Der Kollege hat aber genau geguckt …)… Quelle. www.kazleikompa.de

Die Vorsitzende: Die Schriftsätze haben Sie? Antragsteller-Vertreter überreicht Schriftsatz vom .... . Verfahrensgegenstände überschaubar, nur noch drei Äußerungen: „Nackt“? Wunde wird gespreizt, Flüssigkeit ausgepresst. Sie machen geltend, dass „nackt“ eine zusätzliche Wertung sei, wenn sie eine Hose von 4 oder 3 cm getragen hat, könne man „nackt“ gut sagen. OP-Bericht. Am 07.09. nochmals Spreizen der Wunde. Flüssigkeit expremiert. Expremieren bedeutet Ausdrücken von Flüssigkeit. .... Auspressen von Flüssigkeit, Gutachten eingereicht.

Beklagten-Vertreter: Spreizen alleine bedeutet Druck-Ausüben auf die Wunde.

Die Vorsitzende: Antragstellerin verweist darauf, dass sie eine „Hose“ getragen habe. Habe eidesstattliche Versicherung, dass nicht ausgepresst, sondern abgesaugt wurde. Wir meinen, man kann das nicht sagen. Ist zwar sehr, sehr wenig was sie trägt. Unter „habe sich zur Dokumentation nackt fotografieren lassen“ stellt sich der Leser was anderes vor.

Beklagten-Vertreter: Vorstellung der Leser ist nicht auf Geschlechtsmerkmale gerichtet. Tatort von letztem Sonntag, da war das Opfer auch im Gebüsch „nackt“, hatte aber eine Hose an. Im Sprachgebrauch wird nackt im Abgrenzung zu vorher-nachher benutzt. Ist angekleidet, oder eben nicht. In ihrem Operationsbereich unbekleidet fotografiert. Hat so einen Streifen an. Ab wie viel Material ist das Wort nackt noch erlaubt? Auch bei Tragen von Intimschmuck oder einem Präservativ würde man nie als nackt bezeichnen. Grenze unterschritten.

Kläger-Vertreter: Mit so vielen Worten wäre das kein Problem gewesen. Wären ein paar Zeilen mehr gewesen. Wird vom Leser so verstanden, nackt ist nackt, ist nackt, eine Hose ist eine Hose. Bin Münsterländer. Es wird ja da geschwenkt. TV-Zuschauer sieht Hose. So steht nackt für sich.

Beklagten-Vertreter: Für mich ist entscheidend: Konkreter Kontext. Operationsbereich. Kontext. Zur Dokumentation der Bauchdeckenstraffung. Ist doch völlig unstreitig nackt.

Kläger-Vertreter: Warum, frage ich mich als Leser, reicht es denn nicht, wenn ich mir den Bauch fotografieren lasse?

Beklagten-Vertreter: Schamgefühl der Patientin. Das, was hier an Stoffrest verblieben ist, das hat ... der Antragstellerin nichts zu tun. Das Aufnehmen ... Diese Bilder hätten so oder so nie in die Öffentlichkeit gedurft. Ist für die Patientin erheblich.

Die Vorsitzende: Keine Ahnung. Kenne die Patientin nicht. Warum musste denn Sie ihren BH ausziehen?

Kläger-Vertreter: War sie nicht. Wenn ich die Wahl habe zwischen Tanga am Strand oder FKK ... weiß ich aber auch, was ich mache.

Die Vorsitzende: Im Obduktions – äh- im Operationsbefund heißt es „abgesaugt“.

Beklagten-Vertreter: Ist unbestritten.

Die Vorsitzende: Aber am 06.09. „abgepresst“. Wenn es heißt, ... könnte man es ins Gegenteil verkehren. Oder dass es sich auf beides bezieht.

Beklagten-Vertreter: „Nochmals“ spreizen.

Richter Dr. Link: Expremieren soll hier so bei dieser Verknüpfung „absaugen“ bedeuten.

Beklagten-Vertreter: Aber Expremieren heißt doch was ganz anderes!

Die Vorsitzende: Kommt darauf an, was man darunter versteht. Sie haben ein Wörterbuch vorgelegt. Wir haben auch Gutachten. Gutachter war nicht dabei. Wir haben aber eine eidesstattliche Versicherung, der Antragstellerin, die sagt, „Nein, es gab kein Auspressen“. Daran kommen wir nicht vorbei.

Beklagten-Vertreter: Sie hat eine Stellungnahme abgelehnt. Ihr eigenes Dokument halte ich ihr entgegen. Expremieren hat eine klare Bedeutung. Sie muss hier den Vollbeweis erbringen. Wenn das hier nicht stattgefunden hat, dann hat sie einen falschen OP-Bericht erstellt. Vorgestern hat das Landesgericht Wien geurteilt und dem Autor vorbildhafte Darstellung bescheinigt. Ist alles dort geprüft worden, wegen der Stellungnahmemöglichkeit vorher.

Kläger-Vertreter: Wir haben hier ein einstweiliges Verfügungsverfahren, geht um Glaubhaftmachung, nicht um Vollbeweise. Hier egal. Hier geht es schlicht darum, ist abgesaugt oder expremiert worden. Haben eine Auflistung, was an welchem tag geschehen ist. Sie machen zwei Schritte .... im Österreichischen gibt es eine Reihe an Begriffen, die überzogen sind..... wenn sie sagen Indiz für „ausgepresst sein“, müsse glaubhaft gemacht werden, dann haben wir das glaubhaft gemacht. OP kann nicht wiederholt werden, kein Kamerabeweis. Nur eidesstattliche Aussagen. Gefahr, als Zeuge ... Sie hält an ihrer eidesstattlichen Versicherung fest. Letzten Endes kommt es auf den Vorwurf nicht an.

Beklagten-Vertreter: Aber für die Freiheit der Berichterstattung kommt es nicht drauf an. Was soll ich machen? Habe mit ... gesprochen.

Die Vorsitzende: Wir haben Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wenn sie keine Erklärung abgibt.

Kläger-Vertreter: Schlichte Anfrage .... Bitte um Stellungnahme. Am 10.09. Wunde ausgepresst. Hat die Wahl, einfach.

Beklagten-Vertreter: Sie tragen falsch vor.

Die Vorsitzende: Sie müssen schon Anlagen vorlegen.

Beklagten-Vertreter: Kann anwaltlich versichern. Langer Fragenkatalog zum Ablauf der Operation, sehr detailliert. Herr Schuppig hat gesagt, es wird zu den Inhalten des Ablaufs keine Stellung genommen. Das Wort „Auspressen“ ist nicht ausdrücklich drin gewesen, aber zur Krankenkarte ... ist explizit gesagt worden, „Wir ... nicht“. Dann kann ich ja gar nicht recherchieren.

Die Vorsitzende: diktiert: Beklagter sagt: „Ich kann anwaltlich versichern, dass an die Antragstellerin ein detaillierter Fragenkatalog geschickt wurde, der zu der Anlage AG 5 explizit Bezug genommen hat. Zu dem Wort „Expresssion“ wurde nicht gefragt. Es ist dann jedoch ein weiteres Schreiben verfasst worden, dass der Autor sich mit der Antragstellerin gerne über die OP unterhalten würde. Die österreichischen Rechtsbevollmächtigten der Antragstellerin haben jedoch erwidert, dass sich die Antragstellerin zu Details der OP nicht äußern werde. Im Hinblick darauf wurde auf weitere Nachfragen versichert. Diesen gesamten Vortrag versichere ich anwaltlich.

Kläger-Vertreter: ....

Beklagten-Vertreter: Sie befragen nicht mich, sondern sie tragen vor!

Kläger-Vertreter: Dann frage ich das Gericht zum 10.09.2010...

Beklagten-Vertreter: Wenn die betroffene Ärztin sagt, drüber rede ich nicht, dann umfasst das den gesamten Vorgang von der Anamnese bis zum Tod. Wir haben das regelmäßig bei .... journalistische Sorgfalt, sagt Wien, ist eingehalten worden.

Kläger-Vertreter: Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn ich hier sehe, da läuft etwas total falsch, dann muss ich ... Dann habe ich Gelegenheit verstreichen lassen ...

Beklagten-Vertreter: Hat der BGH bisher nie gefordert. Man muss ein Gespräch zu dem Thema anbieten. Ist getan worden. Ihre Mandantschaft hat sich auf ärztliche Schweigepflicht berufen und ganz allgemein gesagt, darüber spreche ich nicht. Wer das tut, geht Risiko ein. Sie hat das selbst in ihre Dokumentation ... . Spreizen geht nur mit Druck auf die Wundränder. Dann ist unter druck abgesaugt worden. Sie wehrt sich gegen Druck. Wo ist hier das Rechtsschutzinteresse? Sie hat Spreizen nicht bestritten. Wenn Druck ausgeübt und Flüssigkeit ausgetreten ist, die dann abgesaugt wird, dann ist ausgedrückt worden.

Die Vorsitzende: Wir müssen zum Ergebnis kommen, dass es unter Medizinern nur diese eine Auslegung haben. Da könnte man Schwierigkeiten haben, ... Expression und expremieren was unterschiedliches.

Beklagten-Vertreter: Verb und Substantiv. Bedeutet beides "ausdrücken".

Kläger-Vertreter fängt wieder von vorne an: ... Was hier immer von verlagsseitiger Seite vorgetragen wird, Duden! Mediziner! ...

Die Vorsitzende: Ich glaube, wir drehen uns im Kreis.

Beklagten-Vertreter: Das Wort Expression bezeichne ich nicht als Ausdrücken. Wenn ich eine Wunde so zusammendrücke oder so ...

Kläger-Vertreter: ... unterschied der Blutmenge. Bluterguss, der tiefer liegt, muss man auspressen.

Beklagten-Vertreter: Sind 160 ml Blut ausgetreten. Sind mehr als da im Glas ist. „In die Richtung habe ich gedrückt, aber nicht in die Richtung“. Wo ist da das Rechtsschutzbedürfnis? Medizinische Laien. Ist für Leser der Zeit in Österreich uninteressant. Nach welchem Recht entscheiden Sie eigentlich?

Die Vorsitzende: Deutsches! EuGH! Palandt Art. 140 EGBGB.

Beklagten-Vertreter: Wortverständnis in Österreich, hat der Kollege hierzu nichts vorgetragen.

Die Vorsitzende: Wir würden anderen, Ziffer b ... ., Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtrsalage erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass die einstweilige Verfügung zu lit a) voraussichtlich bestätigt werden wird. Zu den übrigen streitgegenständlichen Äußerungen werden die Argumente ausgetauscht.

Kläger-Vertreter: ....

Beklagten-Vertreter: Hatten es doch in Berlin diskutiert.

Kläger-Vertreter: Wenn sie es für wesentlich halten, dann ...

Die Vorsitzende: Antragsgegner beantragt Aufhebung und Zurückweisung, Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in lit b) „Flüssikgeit ausgepresst“ unterstrichen wird.

Beschlossen und verkündet: Verkündung Montag 19.03.2012, 10 Uhr, Raum 334. Im Einverständnis der Parteien soll die Entscheidung nur im Tenor verkündet werden.

19.03.12, Richter Dr. Asmus Maatsch: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

[bearbeiten] Stefanie Hertel bzw. Stefan Mross vs. Burda Senator Verlag GmbH 324 O 18/12 bzw. 324 O 20/12

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwältin Dr.Staphanie Vendt von der Kanzlei Nesselhauf


Der Spaß geht weiter: Haftung für Bericht über Interview - Markwort-Entscheidung reloaded!

Den hanseatischsten Angriff auf die Pressefreiheit jedoch haben wir den Schlagerfuzzis zu verdanken. Ein Herr Karl Moik hatte sich im ZDF über ein bekanntes Ehepaar aus dem Stadl-Millieu wohl dahingehend geäußert, er meine, die inzwischen anscheinend beendete Ehe sei eine Inszenierung des Managements oder so gewesen. Etliche Medien hatten Herrn Moik zitiert. Die Ehepartner verstanden sich aber wohl immerhin noch so gut, dass sie jeweils die gleiche Kanzlei beauftragten. Nach Meinung der Hamburger Pressekammer hätte Moik nicht ohne weitere Recherche zitiert werden dürfen. Ergo: Die Presse darf künftig keine fremden Meinungsäußerungen oder Verdächtigungen wiederholen, ohne eigene Recherchen anzustellen. (An dieser Stelle distanziere ich mich von Karl Moik und insbesondere von seiner Musik.) Quelle. www.kanzleikompa.de

Die Vorsitzende: Es geht um eine der vielen Berichterstattung, die Karl Moik zitiert haben. Sie machen wahre Tatsache geltend, das Moik sich so geäußert habe, Sozialsphäre, kein zu eigen machen, Markwort-Entscheidung. Man könnte Meinungsäußerung vertreten, aber Tatsachenkern. „Management könnte mitgemischt.“ gibt es wenig. Markwort-Entscheidung schwierig.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Ja, die haben wir ja provoziert!

Die Vorsitzende: Ist aber kein Interview.

Beklagten-Vertreter: Doch! Moik ist im ZDF interviewt worden!

Die Vorsitzende: Ist aber im Bericht aufgegriffen worden. Nicht jegliche... entfällt wenn es Äußerungen Dritter sind. BVerfG zu Effektenspiegel.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Überspannt. Man kann sich streiten, ob Meinungsäußerung. Spricht viel dafür. Er erläutert es ja. Hat es hergeleitet aus Erklärungen, aufgrund der er annimmt, dass da nachgeholfen wurde. Nicht nur Liebe, auch geschäftliche Interessen. Zwei Kinderstars zusammengeführt. Öffentlichkeitswirksames Platzen dieser Ehe. Lassen wir es mal hart an der Grenze zur Tatsachenbehauptung sein. Zweite Stufe Zu-Eigen-Machen. Hatten wir nicht. Haben nicht kommentiert. Verbreiterhaftung? Es gibt Fälle, so der BGH, da kann es dem Medium obliegen, da mal nachzubohren. Vordergrund, was wer gesagt hat. Marktplatz Meinungsaustausch, wenn ich jede berichtete Meinung überprüfen kann. Wie soll das gehen?

Die Vorsitzende: Aber nicht völlig ohne Prüfpflichten. Wir haben andere Berichte nicht verboten, weil recherchiert wurde.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Ist wie in so einer Presseschau. Gravierender Eingriff. Wie sollen sie den überprüfen?

Die Vorsitzende: Andere haben es gemacht.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Die haben gar nichts gemacht. Kleine Fleißaufgabe.

Die Vorsitzende: Wenn ich eine Berichterstattung habe, in der beide Seiten gehört werden, dann kann sich Leser ein eigenes Bild machen.

Beklagten-Vertreter: Ich nehme nicht an, dass Sie das ZDF in Anspruch genommen haben.

Die Vorsitzende: War ja auch Live-Sendung. Bei ihnen war es Bericht. Kann man recherchieren.

Kläger-Vertreterin: Ist aus der Mediathek rausgenommen worden, genau aus diesem Grund. Wiederholung ist nicht mehr privilegiert.

Die Vorsitzende: Sonst würde die Verbreiterhaftung nicht mehr existieren.

Kläger-Vertreterin: ...

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: ... Wenn sie die Ausnahme zur Regel erklären .... Riesenaufwand ... Der Fall ist meines Erachtens wirklich glasklar.

Die Vorsitzende: Wir sehen ihn anders. Zwar nicht glasklar. Wir meinen „Effektenspigel“ trifft zu.

Beklagten-Vertreter: Das kann es doch nicht sein. Sonst kann man doch nicht mehr berichten. Jetzt ist etwa eine Talkshow in der Mediathek, Herr Gauck ist bei rot über die Ampel gegangen. Sie verschärfen die Rechtsprechung in einem Maße ...

Die Vorsitzende: Sie wollen es also wissen. OLG ist aber immer ...

Kläger-Vertreterin: Ist gestern noch abrufbar gewesen. Werde Ordnungsgeldanträge stellen. Nicht jetzt aber.

Beklagten-Vertreter: Hier steht ganz klar, Karl Moik „hält“ die Ehe für ..., er vermutet ...

Die Vorsitzende: Das Gericht weißt darauf hin, dass es hier die Effektenspiegel-Entscheidung des BVerfG für einschlägig erachtet. Antraggeger-Vertreter beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.01.2012 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Antragsteller-Vertreterin beantragt, zurückzuweisen. Montag, Entscheidung im Tenor am 19.03. 10 h, Raum B334

19.03.12, Richter Dr. Asmus Maatsch: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

[bearbeiten] Simone Ballack v s. M.I.G. Medien Innovation GmbH 324 559/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwältin Dr. Stepanie Vendt (Klägerin-Vertreterin)


Die Vorsitzende: Schriftsatz vom 15.03.2012 wird übergeben. Es wird sie nicht überraschen, dass wir auch hier wieder stur sind. Haus für ... , ist Privatsphäre. Nicht nur illustrierend. Abwägung öffentliches Interesse oder reine Neugier. Kann man diskutieren, steht hier ja nicht im Mittelpunkt.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Ich meine, es geht nicht, dass man sich hier einen Satz herauspickt, ... Eingriffsintensität ...

Die Vorsitzende: Aber dass man den Kaufpreis nennt!

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Aber wenn sie das Haus einer Schriftstellerin kauft, gewisses Informationsinteresse. Interesse des Lesers, der hier angesprochen wird. Wenn man sich durchsieht,was das in Karlsruhe ... dann darf ich ja nicht mehr .

Die Vorsitzende: Früher hat man verboten, Adressen preiszugeben. Würde man heute auch vielleicht machen. Hier muss man kurz mal googeln.

Beklagten-Vertreter Markus Herrmann: Und schon stehen Horden von Menschen vor dem Haus und entführen Frau Ballack!!

Die Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Antragsteller-Vertreterin stellt Antrag aus dem Schriftsatz. Antragsgegner-Vertreter beantragt, ... . Verkündung einer Entscheidung im Tenor am 19.03.12.

19.03.12, Richter Dr. Asmus Maatsch: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

26.02.2013: Diese einstweilige Verfügung wurde vom Richter Buske erlassen. Trotzdem durfte Richter Andreas Buske in der heutigen Berufungsverhanlung - 7 U 61/12 - richten. War ja das Hauptsacheverfahren.

[bearbeiten] Josef Esch vs. Manager Magazin Verlagsgesellschaft mbH 324 O 123/12

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwältin Tanja Irion

Geschwätzige Gegendarstellung

Gegendarstellungen sind riskant, weil ein Gegendarstellungsbegehren zwar schlüssig, aber nicht ausschweifend ("geschwätzig") formuliert sein darf. Vorliegend hatte die Kammer eine sehr ausführliche Gegendarstellung einstweilen angeordnet.


Die Vorsitzende: Schriftsätze vom 13.03.2012. Also die erste Sache haben wir verglichen. Diese Sache können wir nur vergleichen, wenn Manager Magazin abdruckt. .... alles andere hatte uns damals schon nicht überzeugt. Also das mit der Zuleitung .... selbst, wenn man der Rechtsprechung beim groben Fehler der ersten Gegendarstellung, dann haben wir nicht so einen Fehler .... „Geschwätzigkeit“ meinen wir auch nicht. „Fahrzeug mit Panzerglasscheiben“ ist persönlichkeitsrechtsrelevant, auf jeden Fall. Fühlt sich bedroht. Ziffer 2, der Vorwurf, Esch würde etwas verschweigen. Gegenüber Investoren.

Beklagten-Vertreter: Kann doch keinen Anspruch auf so eine Gegendarstellung geben. In den Auftragsbüchern ... Der „Eindruck“, dass der Antragsteller den Investoren etwas vorenthalten hatte, kommt nicht zum Ausdruck, wird nicht ansatzweise erweckt. ... Selbst wenn die Wiedergabe der Erstmitteilung .... diese Passage hätte weggelassen werden können.

Die Vorsitzende: Aber ich hätte mich doch gleich gefragt, was enthält denn dieser Investorenordner. Kann mir als Leser ein Bild machen, ob Esch die Investoren richtig beraten hätte oder nicht.

Richter Dr. Link: Irreführend oder schlicht falsch? Legt er seine laufenden weichen Kosten offen? Dann liefe man wirklich in die Geschwätzigkeit. .... Verträge vergleichen, .... wenn man den Satz nicht reinnimmt ... Esch wird Vorwurf der Intransparenz gemacht. Ist hier komplexer dargestellt

Kläger-Vertreterin: Wenn wir es kürzer gemacht hätten, wäre die Gefahr der Irreführung. Eine Gegendarstellung muss so lange sein, dass sie verständlich ist.

Beklagten-Vertreter: Eindruck, Verträge stehen in Ordnern bei Herrn Esch. .... wurde nicht anders berichtet, wozu brauche ich den Satz .... „in den sahen die meisten Investoren gar nicht rein“. Was da drin steht, in den Verträgen, warum muss das da rein?

Richter Dr. Link: ... Die Aufwandsposition konnte der Kunde jederzeit zuhause nachlesen.

Die Vorsitzende: Antragsgegner-Vertreter beantragt, die einstweilige Verfüging vom 27.02.12 aufzuheben und kostenpflichtig zurückzuweisen. Wir ziehen die Vorwürfe wegen der Akten vor, wegen der Unverzüglichkeiten. Die Akten aus ... und ... werden beigezogen. Vekündung einer Entscheisdung am 19.3.12, 10:00 h Raum B334 im Tenor

19.03.12, Richter Dr. Asmus Maatsch: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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