10 U 6/11 - 22.08.2011 - RA Dominik Hoech nimmt gegen Buskeismus-Betreiber die Klage zurueck

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Ich hatte in dem Prozessbericht über eine Verhandlung beim LG Berlin am 10.06.2010 das Vorgehen von Rechtsanwalt Dominik Höch scharf kritisiert. Dem Rechtsanwalt gefiel es nicht. Statt sich aber mit mir in Verbindung zu setzen (was ich allen anbiete) wurde sofort am 29.07.10 eine einstweilige Verfügung - Az. 27 O 573/10 - erwirkt.

Im anschliessenden Hauptverfahren - Az. 27 O 710/10 - hatte am 02.12.10 das LG Berlin entsprechend der einstweiligen Verfügung entschieden.

Heute, am 22.08.2011 stand die Berufungsverhandlung - Az. 10 U 6/11 beim Kammergericht an.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Christian Schertz / Dominik Höch "Privat war gestern"

[bearbeiten] Rechtsanwalt Dominik Höch vs. Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike

22.08.11: KG Berlin 10 U 6/11 Rechtsanwalt Dominik Höch vs. Buskeismus-Bereiber Rolf Schälike

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Kammergericht: Herr Neuhaus
Richter am Kammergericht: Herr Frey
Richter am Kammergericht: Herr Thiel

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwalt Helge Reich
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; Rechtsanwalt Eberhard Reinecke aus Köln
Beklagter Rolf Schälike persönlich

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.08.11: Berichterstatter Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Neuhaus: Der Beklagtenvertreter erhält den Schriftsatz des Klägers vom 19.08.2011.

Die Berufung ist rechtlich zulässig und begründet. In der Sache haben wir vorberaten und meinen, das Urteil des Landgerichts ist unbegründet und wir würden der Berufung stattgeben. Wir halten die Äußerungen für eine Meinungsäußerung. Es wird eindeutig geschrieben „im Volksmund heißt das … .“ Es ist eine ganz klare Wertung eines … , was im ersten Satz steht. … um den Beklagten zu sch….gen und sich zu be…rn. Das ist keine reine Tatsachenbehauptung. Schwer fassbar. Dann stellt sich die Frage, ist das Schmähkritik? Dazu ist das Ganze im Zusammenhang zu sehen. Markus Frick … ist dann nicht mehr Schmähkritik. Knapp zusammengefasst, worüber wir uns einig sind. Es wird schwer sein, uns umzustimmen. Auf den ersten Blick kann es sein, ist aber nicht so.

Rechtsanwalt Helge Reich trägt all das vor, was in seinem Schriftsatz steht: Das Bundesverfassungsgericht hat in der Babycaust-Entscheidung die Aussage „Tötungsspezialist für ungeborene Kinder Dr. F.“ als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Zugleich klinge in der Formulierung eine Wertung, Meinungsäußerung an. Auf diese „anklingende Wertung“ wendet das Bundesverfassungsgericht dann die Abgrenzung zwischen Schmähkritik und sonstige Kritik an. Diese Maßgabe ist zur Grunde zu legen. Klassischer Fall … politisch … . Rechte wahrnehmen. Mein Mandant muss das nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof schreibt in seiner Wünschelruten-Entscheidung (VI ZR 255/88 vom 11.07.1989) „Dieser entscheidet darüber, ob sich für den unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist, in der auf einen Strafbestahnd verweisende Wertung zugleich ein Tatsachensubstrat verkörpert (Nachweis).“

Richter Frey: Erzähle eine wahre Geschichte in der Talkshow und sage, das ist Betrug. Das darf man. Problematisch werden da die tatsächlichen Argumente, die als unwahre Tatsachenbehauptungen daherkommen können. Problematisch ist auch die Schädigungsabsicht. Da ist es unweigerlich eine Tatsachenbehauptung. Es geht um die inneren Beweggründe.

Rechtsanwalt Helge Reich: Es ist nur Kontext.. Schädigungsabsicht wird unterstellt. Steht im Gesamtkontext.

Richter Frey: Wir haben diese Äußerung zu Gunsten des Beklagten herausgeschält. Herr Schälike ein Frage an Sie. Könnten Sie eine einfache Unterlassungserklärung abgeben und der Kläger nimmt die Klage zurück.

Rolf Schälike: Die Abgabe eine einfachen Unterlassungserklärung führt dazu, dass bei einem Verstoß ohne Wenn und Aber eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Mit diesen Anwälten aus der Gruppe Schertz & Co. und deren Mandanten vereinbare ich nichts mehr, verpflichte ich mich zu nichts mehr, denn die interpretieren dann Vereinbarungen nach Belieben. Wir haben das in dem zu Grunde liegenden Verfahren 27 O 504/09 erlebt. Ich hatte auf eine zu Unrecht erlassenen einstweilige Verfügung ohne Zwang eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben gehabt, selbst geschrieben. Ich wusste, was ich damit meinte. Diese wurde anderes gedeutet, auch vom Senat. Es erging eine Ordnungsstrafe bzw. Knast. Im Ergebnis saß ich fünf Tage im Knast.

Richter Frey: Sie können zu Protokoll geben, dass Sie diese Äußerung nicht mehr in den Bericht stellen. Würden Sie, Herr Reich, dann die Klage zurücknehmen?

Rolf Schälike: Ich habe Probleme, mich hier zu äußern. Ich weiß nicht wie die Richter ticken und entscheiden, wenn ich entgegenkomme. Ich kenne einen Fall, da wurden 1000 € unrechtsmäßig verlangt. Der angebliche Schuldner zahlte 300 €. Es kam zum Gerichtsverfahren. Zahlen musste der Schuldner dann 2.000 €. Durch die Zahlung der 300 € hatte er ja den Anspruch den Grunde nach anerkannt. Sie, Herr Frey haben in der vorangegangenen Sache 10 U 95/10 gesagt, der schriftliche Vertag ist nur ein Dokument. Zum Vertrag gehören auch die Worte, das wirtschaftliche Interesse und vieles mehr. Bei meiner damaligen Unterlassungsverpflichtungserklärung haben Sie aber der Senat hinein interpretiert, was ich nicht gemeint hatte. Das Ergebnis waren 5 Tage Knast.

Richter Frey: In der vorangegangenen Verhandlung ging es nicht ums Äußerungsrecht.

Rolf Schälike: Weshalb die unterschiedlichen Maßstäbe? Ich gehe davon aus, dass das, was ich hier sage, so und so keine Gültigkeit hat, wenn es mein Anwalt nicht bestätigt. Nur die anwaltlichen Äußerungen dürfen berücksichtigt werden. Es gibt doch den Anwaltszwang. Ich werde deswegen riskieren und mich äußern.

Die streitgegenständliche Äußerung wollte und werde ich nicht in dem Bericht zu 27 O 504/09 wieder ins Netz stellen. Meine Meinungen sind so und so nur für die Fachleute gedacht: die Gegenseite, die Richter und andere interessierte Leser. Diese, auch sie, die Richter des Senats kennen nun meine Meinung. Ich brauche diese nicht wieder ins Netz zu stellen. Ich gehe noch weiter. Auch wenn ich über dieses Berufungsverfahren berichten werde, werde ich die streitgegenständige Äußerungen nicht wiederholen.

Richter Frey: Das dürfen Sie aber, das ist Ihnen nicht verboten. Das heißt aber nicht, dass neue Verbotsanträge später nicht gestellt werden dürfen.

Rolf Schälike: Ich stelle nach den aufgehobenen Verfügungen vieles nicht wieder ins Netz. Meine Seiten sollen unbeeinflusst bleiben von den Juristen. Ich füge mich nur den Verboten. Diese halte ich ein. Sie können meine Erklärung, dass ich die streitgegenständliche Äußerungen so nicht wieder ins Netz stellen werde, ins Protokoll aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass das nicht zu Beteiligung an den Kosten des Verfahrens meinerseits führen wird.

Vorsitzender Richter Herr Neuhaus: Herr Reich, wenn das im Protokoll steht, dann haben Sie doch etwas und können das mitnehmen. Wir machen mal fünf Minuten Pause.

Höchanwalt Helge Reich verlässt den Gerichtssaal.

Höchanwalt Helge Reich nach Wiedereintritt der Richter: O.k.

Vorsitzender Richter Herr Neuhaus diktiert ins Protokoll. Der Beklagte erklärt "Ich werde die streiutgegenständliuche Äußerung nicht mehr ins Netz stellen, und zwar auch nicht im Rahmen einer Berichterstattung über den jetzigen Prozess." Numehr erklärt Rechtsanwalt Reich: "Ich nehme die Klage zurück."

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wollen wir nicht gleich die einstweilige Verfügung aufheben lassen?

Höchanwalt Helge Reich. Das mache ich beim Landgericht.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Gut. Ich stelle Antrag auf Kostenentscheidung.

Vorsitzender Richter Herr Neuhaus: Wir werden den Streitwert auf 6.800 € festlegen. Gut?

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Einverstanden.

[bearbeiten] Verhandlungsprotokoll mit Anlagen

Verhandlumngsprotokoll mit Anlagen (Schrfitsätzen)

[bearbeiten] Kommentar Rolf Schälike

Nach der Erörterung hätte ich also wahrscheinlich die Äußerung wiederholen dürfen. Das muss ich gar nicht. Ich möchte mit tatsächlich und vermeintlich Betroffenen, Klägeristen, Geschäftemachern und Mimosen normal kommunizieren.

Ich nehme zur Kenntnis, dass im wiedervereinigten Land der gebrochenen Versprechen von Politikern und Juristen

„Niemand hat die Absicht eine Mauer zu bauen“
„Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort“
„Was stört mich mein Geschwätz von gestern?“
„Ich weiß nichts von illegalen Spenden.“
„Mit der CDU, aber ohne Adenauer!“
„Eins ist sicher: die Rente“
etc. bis ins Unendliche

der falsche Schluss gezogen wird, und nur strafbewehrte Versprechen akzeptiert werden.

Trotzdem nehme ich für mich – wie die Mehrheit der zivilisierten Bevölkerung – in Anspruch, dass ich Zusagen einhalte, ob nun strafbewehrt oder nicht. Meine Leser dürfen mich daran messen. Ich hoffe, dass meine Prozessgegner sich das zu Herzen nehmen und lernen, mitteleuropäisch, zivilisiert zu handeln..

Wenn Rechtsanwalt Dominik Höch mich angesprochen hätte, hätte er wohl ca 7.000,00 € sparen können, falls er seine eigenen Anwälte bezahlt und diese nicht „pro bono“ oder auch „pro malum“ arbeiten.

[bearbeiten] Schweinchen



[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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