01.02.2019 - Schwindeln ist eine Tatsachenbehauptung, Betrügen Meinungsäußerung

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Schwindeln ist eine Tatsachenbehauptung, Betrügen eine Meinungsäußerung, meint und irrt VorsRi’in Simone Käfer

Inhaltsverzeichnis


Dr. Michael Nehls: Alzheimer ist heilbar! | SWR1 Leute


Harald Hampel, MD, PhD, MA, MSc on Advancements and Challenges in the Alzheimer Space
BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

01.02.2019


WiWo Lunchtalk, 6. Mai, Cornelia Stolze über dubiose Geschäfte in der Alzheimer-Diagnostik

[bearbeiten] Was war heute los?

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Nicht viel war heute los, aber interessant war das absurde Theater trotzdem.

Nur eine Verkündung, die es allerdings in sich hatte: Harald Hampel vs. Cornelia Stolze. Wir berichteten über das Verfahren 324 O 158/18.

Schwindel“, entschied die Vorsitzende Richterin Simone Käfer, ist bewusste Verbreitung der Unwahrheit, muss deswegen verboten werden, wenn der Betroffene überzeugt ist, die Wahrheit zu sagen. Damit liegt diese Vorsitzende Richterin im Einklang mit der Rechtsprechung. Das jemand schwindelt, ist als Meinung unzulässig, verstehe das wer wolle. Anders mit dem Begriff Betrug.

Auch der Verlust des Professorentitels darf nicht mit Verfehlungen des ehemaligen Professors in Zusammenhang gebracht werden, wenn der Verlust des Titels aus formalen Gründen erfolgte.

Nebenbeibemerkt: Immer noch fehlen die Namen der Kanzleien bzw. Rechtsanwälte auf den Terminaushängen. Da ist nur bei den Zivilgerichten in Hamburg so. Die Kriminellen sind bestimmt froh, namentlich nicht genannnt zu werden.

Auch die Richter der Pressekammer Hamburg fehlen auf dem Aushang. Das ist allerdings nur bei der Zivilkammer 24 so. Offenbar haben die Richterinnen und Richter dieser Kammer irgendetwas zu verbergen.


[bearbeiten] E.L. vs. Demotex GmbH 324 O 356/18

E.L. ist Geschäftsführerin der Hamburger Firma Pharmaros GmbH für Produktion und Vertrieb von Medizinprodukten u.a.


[bearbeiten] Corpus Delicti

Wie die Pseudoöffentlichkeit es verstanden hat, hatte E.L. bei Demotex GmbH vier Möbelstücke, davon zwei Spiegel bestellt. E.L. war unzufrieden. Die Klägerin postete im Bewertungsportal "Google-Shopping" am 20.06.2018 die folgende Bewertung:

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"Vorsicht mit den Lieferfristen. Auf der Internetseite steht es - in 24 Stunden lieferbar. Es ist schon 1 Woche nach der Zahlung vorbei und die C. P. - Mitarbeitern spinnen über die andere Artikeln, die ich bezahlt habe, und die mit 2 Wöchigen Lieferfrist auf der Internetseite angezeigt sind. D.h. laut C. P. ALLE Artikel werden in 2 Wochen lieferbereit. Ein Betrug! So eine Information MUSS man unbedingt VOR dem Bezahlung DEUTLICH anzuweisen."

Die Bestellung war nicht privat, sondern eine Bestellung ihrer Firma, meinte die Beklagte. Damit wäre eine Privatklage nicht zulässig.

Siehe auch den Bericht über das Parallelverfahren Pharmaros GmbH vs. Demotex GmbH, Marvin Schertl Az. 324 O 358/18.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Henrike Stallmann
Richterin: Gabriele Ellerbrock

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Marco Bennek

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Cornelis Lehment

[bearbeiten] Notizen aus der Verhandlung E.L. vs. Demotex GmbH

Vorsitzende Richterin Simone Käfer bemüht sich um einen Vergleich … In der Sache selber. Es gab eine negative Feststellungsklage. .. Spiegel … nicht geliefert …. Versandkosten sind berechnet, aber nicht näher bestimmt. Die Widerklage umfasst nicht alle Äußerungen, die in der negativen Feststellungsklage enthalten sind. Wenn man abgemahnt wird, kann man nicht eine negative Feststellungsklage stellen. … Erste Äußerung. In 24 Stunden lieferbar. Steht so nicht auf der web-Site der Beklagten. Dort heißt es „versandfertig“. Das ist was anderes. Der Vorwurf ist unwahr. Würden wir der der Widerklage stattgeben. Zweite Äußerung. … eine Woche nach Zahlung … . Was heißt Zahlung? Zahlungseingang oder Veranlassung der Zahlung? Wir würden der Widerklage stattgeben. Drittens. …. Betrug … . Betrug ist eine Meinungsäußerung, die Klägerin stellt dar, weshalb aus ihrer Sicht Betrug erfolgte. Betrug wird als Äußerung verboten, nur wenn es keine Grundlage gibt. … Diem Klägerin konnte davon ausgehen, dass die Möbel unterschiedlich versandt werden. Der Betrugsvorwurf hat hinreichende Anknüpfungspunkte. Wir würden der Widerklage nicht stattgeben. Der vierte Punkt. Sternbewertung ist eine Meinungsäußerung. Kann die Firma nicht empfehlen, versteckt sich hinter dem Telefon, Vorsicht, rate ab. Das ist eine Meinungsäußerung.

….

Anträge werden gestellt. Widerklage vom 30.10.18. Die negative Feststellungsklage wird übereinstimmend für erledigt erklärt. Kostenantrag.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Klägerin-Vertreter kann zu dem Schreiben vom 23.01.10 bis zum 15.02.19 Stellung beziehen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 08.03.19, 09:45, Saal B334.

08.03.19, Ri'in Henrike Stallmann: Es ergeht das Urteil Der Klägerin und Widerbeklagten wird untersagt, im Hinblick auf einen Einkauf bei der Beklagten zu behaupten oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen

a) „Auf der Internetseite steht es – in 24 Stunden lieferbar.“
b) „Es ist schon eine Woche nach der Zahlung vorbei“

wie in der nachfolgend eingeblendeten Bewertung geschehen.

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2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte 7/10.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Am 28.03.2019 lief das Hauptsacheverfahren, Az. 324 O 358/18. Bericht

[bearbeiten] Kommentar RS

Erlaubt blieb also die Bewertung:

Betrug
Bewertung mit nur einem Stern

Was den Bergiff Betrug betrifft, da haben wir andere Erfahrungen beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg.

Hier eine einstweilige Verfügung, Az. 312 O 222/03 mit der zwei Mal verboten wird, zu behaupten, betrogen worden zu sein. Es gab dann ein Hauptsacheverfahren bis zum OLG, welche diese Meinung des LG bestätigte, Az. 11 U 87/04.

Wir gingen gegen den Betrug, wie wir meinten vor, und gewannen beim LG Az. 330 O 379/04 und beim OLG, Az. 11 U 176/06

Auch die VorsRi’in der Pressekammer Hamburg Simone Käfer entscheidet in anderen Fällen anders. So entschied sie, dass „am Betrug beteiligt“ eine Tatsachenbehauptung ist und verbot diese Äußerung trotz vieler Anhaltspunkte und der Tatsache, dass diese Äußerung sogar der Wahrheit entspricht. Az. 324 O 559/12. Kriminelle können bei dieser Richterin lernen, wie man rechtsstaatlich seine monetären Interessen unter Missbrauch der Justiz durchsetzen kann.

Auch zu Buskes LG-Zeiten wurde verboten. So z.B. in der Sache 324 O 166/07, in der der Betrüger Piech gegen Prof. Selenz klagte. Es genügte der Buske-Kammer einfach zu behaupten, die Anknüpfungspunkte reichen nicht.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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