Zweckbestimmungstheorie

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von § 2 UrhG (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer.

Persönliche Werkzeuge