Zeugenbelehrung

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 395 ZPO

Zeugenbelehrung - Vernehmung zur Person

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

[bearbeiten] Beispiele

[bearbeiten] Richter Andreas Buske

Vor der Zeugenvernehmung müssen wir Sie gemäß § 395 ZPO belehren.

Sie sind als Zeuge geladen. Als Zeuge sind Sie der Wahrheit verpflichtet. Sie müssen Sie die Wahrheit sagen, egal ob Sie vom Gericht gefragt werden oder von den Parteien.

Sie müssen die Wahrheit sagen, nichts hinzufügen, nichts hinzudenken. Sagen Sie die Unwahrheit, machen Sie sich strafbaer. Sollten Ihre Aussagen verweidigt werden, wird es noch schlimmer. Das ist keine Misstrauen des Gerichts. WEir sind verpflichtet, es Ihnen zu sagen.

Herr (Name des Richters)wird so nett sein und Ihre Aussagen auf diese Maschien diktieren. Es bleibt aber Ihre Auissage. Sie können sofort dazwischen gretschen, wenn Sie es so nicht gesagt haben, es schräg daherkommt, wenn Sie falsch verstanden wurden.

Wenn Sie gleich am Ball bleiben, wird er es so aufnehmen, wie das Ihre Aussage war.

Danach:

Ihr vollständiger Name?

Ihr Alter?

Ihr Beruf? (Es genügt, die gegehnwärtigeTätigkeitzu nennen)

Ihr Wohnort? (Es genügt, die Stadt zu nennen).

Sind Sie mit einen der Parteien oder den Vertretzungsberechtigten verwandt oder verschwägert.

Am Ende der Zeugenvernehmung:

Von uns ordnungsgemäß diktiert worden?

Sie genehmigen nach Diktat?

Sie verzichten aufs Abspielen?

Persönliche Werkzeuge