Wiederholungsgefahr

Aus Buskeismus

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Um einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist die Darlegung einer Gefahr erforderlich, dass die Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung wiederholt wird, vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Inhaltsverzeichnis

Praxis

Die Wiederholungsgefahr ist nach erstmaliger Begehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).

Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.

Unter Umständen kann auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend sein.

Ausnahmen

Bei redaktioneller Richtigstellung kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht.

Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit der Stolpe-Entscheidung eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.

Hamburger Landrecht

Das OLG Hamburg spricht schon von Wiederholungsgefahr, wenn bei einem Interview eine Äußerung gefallen ist und gar nicht klar ist, ob es überhaupt ausgestrahlt wird.

Kritik

Die beliebte Formulierung, (nur) durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist Quatsch. Faktisch wird die Wiederholungsgefahr nie beseitigt. Sie kostet dann halt nur etwas mehr.

Umgekehrt ist die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung gleich Null, wenn etwa ein Abgemahnter oder gar anwaltlich Vertretener schriftlich erklärt, etwas bestimmtes künftig nicht mehr zu tun. Die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe hat allenfalls verstärkende Funktion.

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