Verdachtsberichterstattung

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Zensurregel


Verdachtsberichterstattung

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Nach früher geltendem Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form einer Spekulation formuliert werden. Seit der Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.

Wer es sich doch traut, darf sich keine unvollständige Berichterstattung leisten, darf insbesondere keine entlastenden Tatsachen verschweigen.

Einen Verdacht äußert bereits, wer den Eindruck erweckt, etwas zu meinen.

Ggf. darf über Ermittlungsverfahren, welche bekannter Weise lediglich auf Verdacht beruhen, berichtet werden.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Um den Anschein von Pressefreiheit zu wahren, suggeriert die Rechtsprechung, es gäbe für die Wahrnehmung berechtigter Interessen gewisse Spielregeln wie die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Hamburger Landrecht

Selbst, wenn Sie für Ihren "Verdacht" handfeste Beweise vorlegen, können Sie im Hamburger Zensurkartell unterliegen.

Urteile

Verbotene Verdachtsberichterstattung

  • LG Hamburg 324 O 555/09 einstweiligen Verfügung vom 30.10.2009

Dem Beklagten wurde verboten, durch das Verbreiten der folgenden Passagen den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe in Kenntnis des Umstandes, dass die betreffenden Aktien von Frank Thielert Herrn Marko Hahn nur geliehen worden seien, und mit dem Bewusstsein, dadurch gegen eine mit Thielert geschlossene Schutzvereinbarung vom 29. Dezember 2005 zu verstoßen, sich an dem Transfer der Aktien und deren anschließenden Verkauf beteiligt zu haben.

Thielert wirft dem heute in der Schweiz lebenden Marco Hahn vor, im Jahr 2006 unrechtmäßig 3.061.352 Aktien der Thielert AG im Wert von rund 70 Millionen Euro von zwei Depots der ehemaligen Flensburger Sparkasse in Depots der Schweizer Großbank UBS transferiert und die Aktien danach verkauft zu haben. Frank Thielert behauptet, er habe die mehr als drei Millionen Aktien Marco Hahn nur geliehen.

Zugleich behauptet Thielert, dass Marco Hahn und der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Flensburger Sparkasse, F.E., "gemeinsame Sache" gemacht hätten. Beim Transfer der gut drei Millionen Aktien und dem späteren Verkauf hätten sich Hahn und E. "abgesprochen", behauptet Thielert. So sei am 29. Dezember 2005 eine Schutzvereinbarung mit Marco Hahn getroffen worden, wonach die angeblich "geliehenen" Aktien nicht ohne schriftliche Zustimmung von Thielert verwertet werden durften. Diese Vereinbarung sei von Marco Hahn und der Flensburger Sparkasse vorsätzlich gebrochen worden, so der Vorwurf von Thielert. F.E. wollte sich auf Anfrage unserer Zeitung gestern nicht zu dem Vorwurf äußern.


  • BGH Urteil VI ZR 204/04 vom 22.11.2005 - Bewusst unvollständige Berichterstattung -

Die Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal sowie ein Prälat, verlangen vom Beklagten, einem Journalisten, Unterlassung von angeblichen versteckten Tatsachenbehauptungen in mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Jahre 1996. Sie behaupten, der Beklagte habe verdeckt die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht hatten der Klage weitgehend stattgegeben und das Bestehen der verdeckten Tatsachenbehauptungen bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage daraufhin erneut mit weniger weit gehendem Verbotsumfang stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der u. a. bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Auseinandersetzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhalten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren.

Erlaubte Verdactsberuichterstattung

Persönliche Werkzeuge