Veröffentlichung von Interviews

Aus Buskeismus

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Die öffentlichen Zugänglichmachung eines vollständigen Interviews unterliegt dem Urheberbrecht mit den Nutzungsrechten.

Bis zum 13. 09.2003 galt die Urheberrechtsschranke des UrhG, nach dem die nicht kommerzieller Veröffentlichung erlaubt war.


[bearbeiten] Urteile

  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil 236 C 105/03 vom 17. November 2003

Auf den vorliegenden Fall ist wegen des Zeitpunkts der maßgeblichen Handlungen der Beklagten noch die bis zum 13. September 2003 geltende Fassung des UrhG maßgeblich, denn gemäß Art.6 Abs.1 des am 12. September 2003 im Bundesgesetzblatt I, Seite 1774 ff verkündeten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft tritt die Neuregelung des § 52 Abs. 3 UrhG am Tag nach der Verkündung, also am 13. September 2003 in Kraft. Nach der Gesetzeslage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2003 ist die Handlung der Beklagten von der Urheberrechtsschranke des § 52 Abs. 1 UrhG a.F. gedeckt. Nach dieser Vorschrift findet das Online-Recht des Klägers als Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG a.F. (BGH, aaO) jedenfalls seine Schranke da, wo die öffentliche Zugänglichmachung und damit auch das Einstellen in das Diskussionsforum oder die Homepage der Beklagten keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Die Schranke des § 52 UrhG a.F. ist auch auf die öffentliche Wiedergabe im Internet anwendbar (Bröcker/Czychowski/Schäfer-Wirtz, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 1. Auflage, Seite 641 Randnummer 168 mit weiteren Nennungen). Denn der klassische Anwendungsbereich des § 52 UrhG a.F., der sich auf die öffentliche Wiedergabe moderner Chorlieder, Kirchenkompositionen sowie die öffentliche Wiedergabe von Blas- und anderer Orchestermusik durch Laienmusikerkapellen sowie Aufführungen von Laiengesangsvereinen pp. beschränkte, hat sich durch die Online-Verbreitung von geschützten Werken wesentlich erweitert (so auch mit ausführlicher Begründung Hoeren/Sieber- Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia Recht, Loseblattsammlung, Kapitel 7.5 Randnummer 127 ff.).

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