Unterlassungserklärung

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Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die [[Wiederholungsgefahr]], wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine [[Vertragsstrafe]] versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch [[Ordnungsmittel]] durchgesetzt werden kann. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die [[Wiederholungsgefahr]], wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine [[Vertragsstrafe]] versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch [[Ordnungsmittel]] durchgesetzt werden kann.
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 +== Alternativen ==
Die Unterlassungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] oder eines [[Urteil]]s ersetzt werden. Die Unterlassungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] oder eines [[Urteil]]s ersetzt werden.
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 +[[Kategorie:Glossar]]

Version vom 17:13, 9. Okt. 2008

Begriff

Ein durch rechtswidrige Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener kann seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen, indem er vom Verbreiter die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert (Abmahnung).

Vertragsstrafeversprechen

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann.

Alternativen

Die Unterlassungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ersetzt werden.

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