Schmähkritik

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Beleidigende [[Meinungsäußerung]], bei welcher die Absicht einer [[Beleidigung]] ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der [[Meinungsfreiheit]] abgesprochen. Beleidigende [[Meinungsäußerung]], bei welcher die Absicht einer [[Beleidigung]] ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der [[Meinungsfreiheit]] abgesprochen.
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 +Bei [[Werturteil]]en muss die [[Meinungsfreiheit]] regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266; BVerfGK 3, 337). Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung, an der kein [[öffentliches Informationsinteresse]] bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden.
== Rechtslage außerhalb Hamburgs == == Rechtslage außerhalb Hamburgs ==
Bei der Annahme einer Schmähung ist größte Zurückhaltung geboten. Kritik darf regelmäßig hart ausfallen. Bei der Annahme einer Schmähung ist größte Zurückhaltung geboten. Kritik darf regelmäßig hart ausfallen.
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 +Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl„ Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).
== Hamburger Landrecht == == Hamburger Landrecht ==

Version vom 16:44, 22. Okt. 2008

Beleidigende Meinungsäußerung, bei welcher die Absicht einer Beleidigung ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der Meinungsfreiheit abgesprochen.

Bei Werturteilen muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266; BVerfGK 3, 337). Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung, an der kein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden.

Rechtslage außerhalb Hamburgs

Bei der Annahme einer Schmähung ist größte Zurückhaltung geboten. Kritik darf regelmäßig hart ausfallen.

Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl„ Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).

Hamburger Landrecht

Alles, was irgendwie salopp sein oder missdeutet werden könnte, ist innherhalb Hamburgs eine Schmähung und damit automatisch verboten.

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