Schadensersatzforderung in Abmahnung

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In Abmahnungen wird häufig nicht nur die Unterlassung von irgendwas gefordert, sondern auch die Anerkenntnis einer grundsätzlichen Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Kosten des Abmahnschreibens

Sofern die Abmahnung berechtigt gewesen war bzw. wird die gewünschte Unterlassungserklärung aus sonstigen Gründen abgegeben, so entsteht automatisch ein Anspruch auf Übernahme der Abmahnkosten. Es besteht also keine Notwendigkeit, ausdrücklich irgendeinen Schaden anzuerkennen.

[bearbeiten] Verursachte Schäden

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächlich einen nachweisbaren und dem Inanspruchgenommenen zurechenbaren Schaden hat. Und ein solcher Nachweis ist relativ schwierig.

[bearbeiten] "Schmerzensgeld"

Schmerzensgeld und Geldersatz gibt es praktisch nur, wenn man Caroline von Monaco heißt oder von Stefan Raab derbe verhöhnt wurde.

[bearbeiten] wirtschaftlicher Nutzen

Hat der Inanspruchgenomme einen wirtschaftlichen Nutzen (Lizenzanmaßung, Auflagenerhöhung durch Paparazzi-Fotos, Werbung) gezogen hat, so müssen nach Wahl des Verletzten die konkrete Bereicherung oder ersparte Lizenzkosten etc. herausgeben werden, wobei die Höhe letztlich durch richterliche Schätzung bestimmt wird, oder es muss ein konkreter wirtschaftlicher Schaden bestimmt werden.

[bearbeiten] "Guter Ruf beschädigt"

Sehr schwierig ist der Nachweis, eine Rufschädigung habe zu einem konkreten Schaden schaden geführt (Z.B. Verkaufsrückgang, Wert der Marke gesunken usw.). Wer jedoch in der Abmahnung vorschnell entsprechende Ansprüche treudoof anerkannt hat, hat jetzt ein Problem.

[bearbeiten] Siehe auch

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