Recht am eigenen Bild

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-Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch durch Ausnahmen in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.+Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.
Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Version vom 21:17, 10. Okt. 2008

Grundsatz

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.

Privilegierte Umstände

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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