Recht am eigenen Bild

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-Zur [[Veröffentlichung]] eines Bildnisses bedarf es einer [[Einwilligung]] des Berechtigten.+Jedermann hat als Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen. Zur [[Veröffentlichung]] eines Bildnisses bedarf es daher einer [[Einwilligung]] des Abgebildeten.
-Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen.+Der [http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html § 22 KUG] erwähnt als - nach [http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/33.html § 33 KUG] strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten.
-Der [http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html § 22 KUG] erwähnt als - nach[[http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/33.html § 33 KUG] strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. [http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html § 201a StGB] stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem '''höchstpersönlichen Lebensbereich''' unter Strafe.+Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung]] gestritten.
== Ausnahmen == == Ausnahmen ==
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Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt. Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.
-Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen+Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem [[Berichtsinteresse]] die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
-[[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem [[Berichtsinteresse]] die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.+Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen für das Fotoggrafieren von Personenmehrheiten bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Veranstaltungen usw.
-Gesellschaftliche Ereignisse - Demonstatioen, Veranstaltungen, Straßenszenen - bei denen mehrere Personen fotografiert werden.+== Abwägung ==
-== Verbot des Fotografierens ==+Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621).
 +=== Bilder von Kindern ===
-Obwohl die Gesetze lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Photos verbieten, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind.+Die Rechtsprechung ist stellt beim Berichtsinteresse bei der Veröffentlichung von Fotos Kinder hohe Anforderungen. Diese sollen möglichst unbehelligt aufwachsen,
-Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner [[Kontrolle]] und [[Verfügungsmacht]] entzogen, woraus ein [[Schutzbedürfnis]] erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).+'''Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern''' auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene [[Eltern-Kind-Beziehung]].
-== Abwägung ==+Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichung ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die Eltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.
-Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621).+=== Bilder, die in der Sozialsphäre aufgenommen wurden ===
-In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]].+Streitig ist häufig die Frage, ob Prominente in der Öffentlichkeit bei nicht offiziellen Anlässen abgebildet werden dürfen ([[Sozialsphäre]]). Verboten wurden '''Bilder von [[Personen der Zeitgeschichte|bekannten Persönlichkeiten]] in abgeschiedener Atmosphäre''' - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch, Strandfotos ohne anderen Personen, Fotos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen, Fotos mit Einkaufsbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Personen zu sehen sind.
-== Strafrecht ==+Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich sind solche aus der [[Privatsphäre]] und bedürfen daher stets der Einwilligung.
-Die unbefugte Veröffentlichung ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.+=== Erforderlicher Bezug zum konkreten Ereignis ===
 +Bilder von bekannten Persönlichkeiten müssen einen Bezug auf das konkrete Ereignis aufweisen oder kontextneutral sein. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete daher nicht automatische die Erlaubnis, das Bild auch später zu veröffentlichen.
-== Verboten ==+Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten in aufsehenserregenden Prozessen dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstattungen veröffentlicht werden.
-'''Bilder von Kindern'''+=== Intimbereich ===
-'''Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern''' auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene [[Eltern-Kind-Beziehung]]+Bilder aus der [[Privatsphäre]]
-'''Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre''' - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch; Strandphotos ohne anderen Personen; Photos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen; Phots mit Einkausfbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Persaonen zu sehen sind 
-'''Bilder von bekannten Persönlichkeiten ohne Bezug auf ein konkretes Ereignis'''. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete nicht automatische die Erlaubnis auch das Bilds später zu veröffentlichen. Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten aufsehenserregender Prozesse dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstatungen veröffentlicht werden.  
-'''Bilder aus dem [[:Privatbereich |Privat]]- und [[Intimbereich]]''' - Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich+In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]].
-Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichugn ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die ERkltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.+== Verbot des Fotografierens ==
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 +Obwohl das [[Kunsturheberrechtsgesetz]] lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos verbietet, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. In [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB] wird für Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bereits die Herstellung und Übertragung gesetzlich unter Strafe gestellt.
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 +Jedoch kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner [[Kontrolle]] und [[Verfügungsmacht]] entzogen, woraus ein [[Schutzbedürfnis]] erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).
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 +== Strafrecht ==
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 +Die unbefugte Veröffentlichung ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
== Kritik == == Kritik ==
-Das Recht am eigenen Bild ist eine gesetzliche Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s und ist wesentlicher Bestanteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.+Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.
-Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung |konkludenten Einwilligung]] gestritten. 
-Feine Regeln werden entwickelt. 
-Nicht selten wird von den Promineten das Recht am eigenen Bild vorrangig komerziell genutzt. Zur Durchsetzung komerzieller Interesse wird das Persönlichkeitsrecht hinzugezogen. Das Persönlichkeitsrecht wird genutzt, um Exclusivverträgen mit anderen Verlagen, Agenturen den kommerziellen Halt zu geben. Die Informatonsfreiheit steht in diesen Fällen hinten an. +Feine Regeln werden entwickelt.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 10:34, 18. Okt. 2008

Jedermann hat als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen. Zur Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf es daher einer Einwilligung des Abgebildeten.

Der § 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten.

Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer Einwilligung bzw. konkludente Einwilligung gestritten.

Inhaltsverzeichnis

Ausnahmen

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.

Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen für das Fotoggrafieren von Personenmehrheiten bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Veranstaltungen usw.

Abwägung

Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621).

Bilder von Kindern

Die Rechtsprechung ist stellt beim Berichtsinteresse bei der Veröffentlichung von Fotos Kinder hohe Anforderungen. Diese sollen möglichst unbehelligt aufwachsen,

Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene Eltern-Kind-Beziehung.

Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichung ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die Eltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.

Bilder, die in der Sozialsphäre aufgenommen wurden

Streitig ist häufig die Frage, ob Prominente in der Öffentlichkeit bei nicht offiziellen Anlässen abgebildet werden dürfen (Sozialsphäre). Verboten wurden Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch, Strandfotos ohne anderen Personen, Fotos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen, Fotos mit Einkaufsbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Personen zu sehen sind.

Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich sind solche aus der Privatsphäre und bedürfen daher stets der Einwilligung.

Erforderlicher Bezug zum konkreten Ereignis

Bilder von bekannten Persönlichkeiten müssen einen Bezug auf das konkrete Ereignis aufweisen oder kontextneutral sein. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete daher nicht automatische die Erlaubnis, das Bild auch später zu veröffentlichen.

Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten in aufsehenserregenden Prozessen dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstattungen veröffentlicht werden.

Intimbereich

Bilder aus der Privatsphäre


In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Verbot des Fotografierens

Obwohl das Kunsturheberrechtsgesetz lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos verbietet, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. In § 221a StGB wird für Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bereits die Herstellung und Übertragung gesetzlich unter Strafe gestellt.

Jedoch kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).

Strafrecht

Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.

Kritik

Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.


Feine Regeln werden entwickelt.

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