Recht am eigenen Bild

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 17:24, 15. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Ausnahmen)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 17:26, 15. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 1: Zeile 1:
-Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunstUrhG]. Zur [[Veröffentlichung]] bedarf es einer [[Einwilligung]] des Berechtigten.+Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunstUrhG]. Das Recht am eignen Bild ist eine gesetzliche Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s. Zur [[Veröffentlichung]] eines Bildnisses bedarf es einer [[Einwilligung]] des Berechtigten.
== Ausnahmen == == Ausnahmen ==

Version vom 17:26, 15. Okt. 2008

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen, § 22 KunstUrhG. Das Recht am eignen Bild ist eine gesetzliche Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Zur Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf es einer Einwilligung des Berechtigten.

Ausnahmen

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Strafrecht

Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.

Persönliche Werkzeuge