Privatsphäre

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 +Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zum dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.
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 +Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.
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 +*Treffen in Gaststätte
 +*Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars
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 +Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer [[Abwägung|Güterabwägung]] zwischen den Interessen des Betroffenen und dem [[Berichtsinteresse]].
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 +Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der [[Caroline-Entscheidung]] tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.
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Version vom 11:57, 8. Okt. 2008

Grundsatz

Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zum dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.

  • Familie
  • private Freunde
  • Briefgeheimnis

Ausweitung auf öffentlichen Raum

Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Beispiele:

  • Einkaufen in Fußgängerzone
  • Besuch des Reitturniers der Tochter
  • Treffen in Gaststätte
  • Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars

Abwägung

Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Berichtsinteresse.

Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der Caroline-Entscheidung tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.

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