Presserechtliche Resozialisierung

Aus Buskeismus

Version vom 18:40, 13. Okt. 2008 von Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Interesse an Resozialisierung von Straftätern. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung darf daher grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Rechtskraft einer Verurteilung identifizierend (Namensnennung, Foto) berichtet werden. Erkennbarkeit kann bereits bei einem kleinen Personenkreis ausreichend sein.

Dabei ist es unerheblich, ob die Berichterstattung wirklich dem Resozialisierungseffekt entgegensteht.

[bearbeiten] Kritik

Verurteile Mörder und Wirtschaftskriminelle können damit erreichen, dass das kollektive Gedächtnis gelöscht wird und damit neue Straftaten leichter in Angriff nehmen.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: "Weil dieser Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht nur irgendein Gedanke ist, sondern der hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang, wie etwa die Würde des Menschen, das ist daraus abgeleitet oder der freien Entfaltung des Menschen oder der Persönlichkeit des Menschen, und kollidiert natürlich mit dem Recht der freien Berichterstattung."

Butz Peters: "Alles, was mit der Resozialisierung von Frau Albrecht zu tun hat, also Fotos oder auch die Geschichte, was sie danach gemacht hat, die auch sehr, sehr interessant ist, haben wir bewusst in dem Buch ausgeblendet, kein Wort dazu, keine Aufnahmen von ihr, weil Resozialisierung ist wirklich ihre Privatsache. Aber das, was sie getan hat bei der RAF, und auch anschließend die Verurteilung dafür, das sind Dokumente der Zeitgeschichte! Ich finde, die darf man nicht verbieten." Quelle: NDR

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