Pressemitteilung 031 - Berufungsverhandlung Hans OLG zu "Anstalt"

Aus Buskeismus

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Verhandlungstermin am 10. Januar 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 (Äußerungen in einer Satiresendung) Verhandlungstermin am 10. Januar 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 (Äußerungen in einer Satiresendung)

Aktuelle Version

Berufungsverhandlung Hans OLG zu "Anstalt"

Satire darf nicht alles!!

07.07.2015: HansOLG: Verhandlung im Berufungsverfahren zu den Sachen 7 U 101/14 (324 O 315/14) und 7 U 120/14 (324 O 435/14) Journalist Josef Joffe (ZEIT) gegen ZDF

sowie

7 U 102/14 (324 O 316/14) und 7 U 121/14 (324 O 448/14) Journalist Jochen Bittner (ZEIT) gegen ZDF

nahmen die Zensoren RA Jörg Nabert (für die Kläger), RA Dr. Christian Mensching (für ZDF) die Vergleichsvorschläge des Vorsitzenden Richters Andreas Buske:

ZDF gibt eine einfache (keine strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtungserklärung entsprechend den seinerzeitigen einstweiligen Verfügungen ab.
Auf die Rechte aus den einstweiligen Verfügungen wird verzichtet.
Die Kosten der Verfahren beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

mit.

Die Zensoren dürfen bis zum 16.07.2015 mitteilen, ob es zu einer nichtstreitigen Erledigung kommt.

Ansonsten Verkündung einer Entscheidung in allen vier Sachen am 04.08.2015, 10:00

08.09.15, VorsOLGRi Andreas Buske: Es ergeht eine Urteil. Abänderung der LG-Urteils. Es wird der Beklagte unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu verbreiten etc., der Kläger sei Mitglied oder Vorstand von 3 Organisationen sowie, der Kläger habe die Rede für Gauck geschrieben, wie in der Sendung am 29.04.2014 geschehen. Außerdem hat die Beklagte 867,38 € zzgl. Zinsen an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.


08.09.15, VorsOLGRi Andreas Buske: Es ergeht ein Urteil. Abänderung der LG-Urteils. Es wird der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu verbreiten etc., der Kläger sei Mitglied oder Beirat von 8 Organisationen, wie in der Sendung am 29.04.2014 geschehen. Außerdem hat die Beklagte 597,74 € zzgl. Zinsen an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Urteil 324 O 435/14) Journalist Josef Joffe (ZEIT) gegen ZDF.


BGH VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15

Verhandlungstermin am 10. Januar 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 (Äußerungen in einer Satiresendung)

Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15

Pressemitteilung BGH 004/2017

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

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