Presseerklärung 029 - Sprachaufseherinnen urteilen die deutsche Sprache verdrehend

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Für Freaks der deutschen Sprache und für jene, die sich dafür interessieren, wie die Zensoren der Pressekammer Hamburg mit der Deutschen Sprache Schindluder treiben, ohne selbst die deutsche Sprache gründlich zu beherrschen, dürfte die Verhandlung an diesem Freitag von Interesse sein. Für Freaks der deutschen Sprache und für jene, die sich dafür interessieren, wie die Zensoren der Pressekammer Hamburg mit der Deutschen Sprache Schindluder treiben, ohne selbst die deutsche Sprache gründlich zu beherrschen, dürfte die Verhandlung an diesem Freitag von Interesse sein.
-Wer sich für eine breitere Sicht der Dinge&nbsp;interessiert, dem sei mein <a [http://www.buskeismus-lexikon.de/images/150319_rs_lg.pdf Schreiben] vom 19.03.2015 zum Lesen empfohlen.+Wer sich für eine breitere Sicht der Dinge&nbsp;interessiert, dem sei mein [http://www.buskeismus-lexikon.de/images/150319_rs_lg.pdf Schreiben] vom 19.03.2015 zum Lesen empfohlen.
Es geht um mehr als nur um die Deutung der Deutschen Sprache. Es geht um mehr als nur um die Deutung der Deutschen Sprache.

Version vom 07:17, 6. Apr. 2015

PRESSEERKLÄRUNG

ALBERN ABER WAHR

"Der Prozessebevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.8.2012 ab."

Dieser Satz, der angeblich den falschen Verdacht erzeugt, die falsche eidesstattliche Versicherung wäre seine, des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger eigene, nicht die seines Mandanten, ist Gegenstand der Klage des Rechtsanwalts, der vehement Persönlichkeitsrechte Wirtschaftskrimineller, Stasiakteure, Dopinglügner u.a. vertritt. Darüber wird unter dem  Az. 324 O 146/13

am Freitag, den 27.03.2015
beim Landgericht Hamburg, Sieviekingplatz 1
um 11:45 im Saal B 335
Dr. Sven Krüger vs. Rolf Schälike

gestritten.

Für Freaks der deutschen Sprache und für jene, die sich dafür interessieren, wie die Zensoren der Pressekammer Hamburg mit der Deutschen Sprache Schindluder treiben, ohne selbst die deutsche Sprache gründlich zu beherrschen, dürfte die Verhandlung an diesem Freitag von Interesse sein.

Wer sich für eine breitere Sicht der Dinge interessiert, dem sei mein Schreiben vom 19.03.2015 zum Lesen empfohlen.

Es geht um mehr als nur um die Deutung der Deutschen Sprache.

Rolf Schälike

Hamburg, den 25.03.2015

ALBERN ABER WAHR

_________________________________________

Presseanfrage Jörg Reinholz, 27.03.15

Die Verhandlung fand statt und dauerte ca. 30 Minuten. Die Kammer deutete darauf hin, dass die Abmahnkosten des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger nicht erstattet werden, weil es eine Meinungsäußerung sei zu behaupten, die eidesstattliche Versicherung von Dr. Nikolaus Klehr wäre falsch. Richterinnen Simone Käfer und Barbara Mittler versprachen, im Urteil darzulegen:

  • Weshalb der streitgegenständliche Satz vom Standpunkt der Syntax mehrdeutig sei?
  • - Weshalb die Persönlichkeitsrechte von  Dr. Sven Krüger durch den Buskeismus-Betreiber mehr angegriffen werden, als die Persönlichkeitsrechte des Buskeismus-Betreibers seitens Dr. Sven Krüger durch die Führung dieses und anderer Prozesse. (Siehe Schreiben vom 19.03.2015)?
  • Welche Forderungen es an die Klarstellung gibt, um einer Klage aus dem Wege gehen zu können?
  • Weshalb der Buskeismus-Betreiber mit den Mainstream-Medien gleichgesetzt wird, wenn seine web-Seiten nur 500 bis maximal 6.000 Mal besucht werden. Das ist wesentlich weniger als die Leser- und Hörerschaft der klassischen Medien?
  • Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer bestätigte, das sie das Schreiben vom 19.03.2015 Zitat:nur überflogen habe, weil ja Anwaltszwang bestehe.

Dr. Sven Krüger hat vom Gericht keine Kopie des Schreibens erhalten.

Dr. Sven Krüger dazu: Lege lachend den Kopf auf den Tisch, wenn Herr Schälike was sagt.

Es stellt sich für den Buskeismus-Betreiber die Frage, weshalb Dr. Sven Krüger, der seinen Kopf lachend auf den Tisch legt, wenn der Buskeismus-Betreibers was sagt oder schreibt, gleichzeitig seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht und klagt.

Verkündung des Urteils am 08.05.2015, 9:55, Saal B 335

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