Postmortales Persönlichkeitsrecht

Aus Buskeismus

Version vom 20:47, 20. Nov. 2008 von Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Zu den dogmatisch umstrittenen Themen gehört die Frage, ob und inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach dem Tode des Betreffenden fortbesteht bzw. auf die Erben übergeht.

[bearbeiten] rechtsdogmatisch umstritten

Für das Recht am eigenen Bild gilt eine gesetzliche Spezialregelung in § 22 S 3 KunstUrhG, der zufolge die Einwilligung den Angehörigen (S.4) für 10 Jahre zusteht.

Umstritten ist, ob das Persönlichkeitsrecht als solches auf die Erben übergeht oder (nur) die "Ausübungszuständigkeit". Hochstreitig ist die Frage, inwiefern die Erben auch die kommerzielle Auswertung verbieten können.

Die Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts verblasst mit dem Zeitablauf. So wurde einem Verlag 1966 der Schlüsselroman "Mephisto" (1936) wegen Anspielungen auf Gustav Gründgens verboten (natürlich vom OLG Hamburg), nicht jedoch 1981 (einem anderen Verlag) eine Neuauflage.

[bearbeiten] Urteile

Persönliche Werkzeuge