Persönlichkeitsrecht

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*Urheberpersönlichkeitsrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html §§ 11ff. UrhG] *Urheberpersönlichkeitsrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html §§ 11ff. UrhG]
-== [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] ==+== allgemeines Persönlichkeitsrecht ==
-Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) entwickelt und hat damit Verfassungsrang. Es findet Anklang in einfachgesetzlichen Normen wie u.a. dem strafrechtlichen Ehrenschutz in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html §§ 185ff. StGB] und dem Recht am eigenen Bild in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html §§ 22ff. KunstUrhG].+Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht.
== Kritik == == Kritik ==

Version vom 15:47, 8. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Das Persönlichkeitsrecht ist als solches nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, vielmehr wurde das Konzept nach und nach entwickelt.

spezialgesetzliche Ausprägungen

allgemeines Persönlichkeitsrecht

Von der Rechtsprechung wurde aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) das allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht.

Kritik

Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen Medienanwälten zur Allzweckwaffe gegen die Meinungsfreiheit pervertiert, siehe auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

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