Persönlichkeitsrecht

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== spezialgesetzliche Ausprägungen == == spezialgesetzliche Ausprägungen ==
-Im Strafgesetzbuch werden Betroffene durch die Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] geschützt.+*Festschreibung der [[Menschenwürde]]garantie als fundamentales Verfassungsprinzip in Art.1 Grundgesetz
-Das später entwickelte [[Kunsturheberrechtsgesetz]] ermöglicht jedermann, die Veröffentlichung seines [[Bildnis]]ses zu untersagen.+*strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] u.a. in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185 StGB]
-Im Grundgesetz wurde schließlich die [[Menschenwürde]] als fundamentales Verfassungsgut festgeschrieben.+*[Recht am eigenen Bild] in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html §§ 22.ff KunstUrhG]
 +*[[Namen]]srecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html § 12 BGB]
 +*Urheberpersönlichkeitsrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html §§ 11ff. UrhG]
== [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] == == [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] ==

Version vom 12:14, 8. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Das Persönlichkeitsrecht ist als solches nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, vielmehr wurde das Konzept nach und nach entwickelt.

spezialgesetzliche Ausprägungen

allgemeines Persönlichkeitsrecht

Von der Rechtsprechung wurde aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) entwickelt und hat damit Verfassungsrang. Es findet Anklang in einfachgesetzlichen Normen wie u.a. dem strafrechtlichen Ehrenschutz in §§ 185ff. StGB und dem Recht am eigenen Bild in §§ 22ff. KunstUrhG.

Kritik

Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen Medienanwälten zur Allzweckwaffe gegen die Meinungsfreiheit pervertiert, siehe auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Persönliche Werkzeuge