Namensnennung von Wirtschaftskriminellen

Aus Buskeismus

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Wirtschaftskriminelle sind Träger unsere Gesellschaft. Diese durch Namensnennung an den Pranger zu stellen, bedeutet, dass wichtige Leistungsträger der Mehrwertschöpfung und -umverteilung entzogen werden.

Presse, Betroffene. mögliche zukünftige Opfer, Wissenshcaftler und einfach neugierige Mmenschen sind an der Namensnennng interessiert.

Über das berechtigtes öffentliche Interesse entscheidet der Staat durch die Richter.

Die Richter wägen ab. d.h. entscheiden willkürlich. Ein Rechtssicherheit gibt es nicht. Insofern sezt es sich durch, dass die Namen nur verkürzt, z.B. Alexander B. oder A.B. bzw. geändert wiedergegeben werden.

Wegen der Identifizeirbarkeit, z.B. über die Nennung der Firam und Mitteilung, dass es der geschäftsführer sit, kann der Name leich gefunden werden.

Immer mehr Urteile stellen sch auf die leichte Identifiezierbarkeit über das Iternet ein und vebieten immer mehr konkrete Bericht.

Urteile - Namensnennung verboten

  • Hanseatisches OLG, 7 U 100/06 (324 O 902/05): Dem Spiegel wurde vom LG Hamburg und dem OLG Hamburg die Nennung des Namens eines zu sechs Jahren verureilten Unternehmers untersagt, obwohl gegen diesen sowie dessen Sohn strafrechtliche Ermittlungen liefen.
  • OLG Frankfurt am Main vom 20.09.1994; Az.: 16 W 20/94: In einer Zeitung wurde berichtet, dass der Geschäftsführer eines Diamanthandels vorbestraft ist. Sein Name wurde genannt. Das OLG Frankfurt meinte der Bericht über die Vorstrafe wäre wegen dem berechtigten Interesse zulässig Die Namensnennung bleibe unzulässig.
  • OLG Hamburg Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07: Nach Auffassung des Senats führt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich das Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits, zu einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers. Die Veröffentlichung des Urteils des OLG Stuttgart und der angegriffene Bericht über den Prozess betreffen überwiegend die Sozialsphäre des Antragstellers, wobei allerdings zumindest die Bekanntgabe seiner Privatanschrift auch seine Privatsphäre berührt. Die Veröffentlichung führt indessen zu einer Anprangerung des Antragstellers, die zumindest zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheint..

Urteile - Namensnennung erlaubt

  • Das LG Berlin hat dem örtlichen Mieterverein erlaubt, den Namen eines mutmaßlich unkorrekt abrechnenden Wohnungsverwalters zu nennen (LG Berlin, Urteil vom 6.9.07 - 27 S 4/07)
  • BGH VI ZR 259/05 von 21.11.2006: Die Namensnennung ist zulässig. Dort ging es um den Fall eines ehemaligen Geschäftsführers dreier Kliniken. Wenn Verhaltensweise der "Sozialsphäre" des Betreffenden entstamme, sei die Namensnennung unter bestimmten Umaständen zulässig.

Kritik

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