Laienprivileg

Aus Buskeismus

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Auf das s.g Laienprivileg wird nicht selten verwiesen. Sicher helfen tut es nicht.

Die Zensoren können es sich im System der Herrschaftssicherung, in das sie eingebunden sind, nicht leisten, dass den Laien Privilegien zustehen, die den eingetakteten Qualitätsjournalisten und den über die Zensur gleichgeschalteten Mainstream-Medien nicht zustrehen.

Urteile pro Laienprivileg

  • OLG Köln 15 U 91/11OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11] 22.11.2011 - Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel ist erlaubt, sogar wenn die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird und die Kritik scharf erfolgt.

Aus dem Urteil:

Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als Meinungsäußerung einzuordnende Aussage, welche die Kläger bei Abwägung der jeweils betroffenen Interessen als Kritik an ihrem geschäftlichen ‘Verhalten und der gesamten, unter: ihrer Beteiligung bewerkstelligten Ausführung des Projekts “Nürburgring 2009″ hinzunehmen haben:
a)Schon die in .dem Antrag aufgeführten Einzeläußerungen haben in ihrem jeweiligen Kontext mit dem übrigen Beitrag eine subjektive Bewertung zum Ausdruck gebracht:
....
b) Aus den aufgezeigten Gründen ist danach aber auch der durch die vorbezeichneten EinzeIäußerungen vermeintlich hervorgerufene “Eindruck” als Meinungsäußerung einzuordnen und entsprechend zu würdigen.
....
c)Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen setzte sich das Recht der freien Meinungsäußerunq des Verfügungsbeklagten durch. Die mit der/den vorstehenden Äußerung/en zum Ausdruck gebrachte kritische Wertung bezieht sich auf die gewerbliche bzw. geschäftliche Betätigung der Verfügungskläger.

Allerdings fielen auch in diesem Urteil nicht alle Äußerungen unter das Laienprivileg.

  • KG Berlin 10 W 73/08 29.01.2009 - Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.

Aus dem Beschluss:

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greift. Danach musste der Antragsgegner Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder - wie hier - einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setzt also voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache hatte, dass der Verlag der WAZ gegenüber dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Davon kann vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein kann, ist eine durch nichts belegte Vermutung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Äußerungen auch unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungsverlangen ins Internet gestellt hat, begründet ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies lag in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese - wie verlangt - als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde.


Urteil contra Laienprivileg

  • LG Hamburg 324 O 596/11 18.05.2012 - ein Bloggen darf Anwalt kann sich nicht auf das Laienprivileg berufen:

Aus dem Urteil:

Der Beklagte ist im Übrigen kein juristischer Laie, sondern Rechtsanwalt, der sich insbesondere auch mit medienrechtlichen Fragen befasst. Zudem wusste der Beklagte, dass der Kläger wiederholt gegen Berichterstattung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgegangen ist. Er selbst macht deutlich, dass er die presserechtlichen Verfahren des Klägers verfolgt. Dieser Umstand hätte für den Beklagten zusätzlicher Anlass sein müssen, zu hinterfragen, ob der Beitrag, auf den er verlinkt hat, die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt.
  • LG Köln 28 O 72/11 11.05.2011 - Private Betreiber eines großen Meinungsforums haftet auch für die Übernahme eines rechtswidrigen Artikels aus einer Onlinezeitung.
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