Krank - erlaubt

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"Wer so realitätsfern denkt, der '''sollte lieber einen Arzt aufsuchen'''," ist von der Meinungsäußerung gedeckt.<br> "Wer so realitätsfern denkt, der '''sollte lieber einen Arzt aufsuchen'''," ist von der Meinungsäußerung gedeckt.<br>
 +Über das Wahlanfechtungsverfahren und das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde in der Lokalpresse ausführlich berichtet. Der Beschwerdeführer verfasste in seiner Eigenschaft als leitender Redakteur der "C. Zeitung" in der Ausgabe der Zeitung vom 17. Januar 1997 einen Kommentar unter der Überschrift "Der missglückte Putsch" und würdigte kritisch das Verhalten des C. In dem Kommentar wurde C. unter anderem vorgeworfen, dass er als "schweigender Revoluzzer" zunächst eine Wahlkandidatur öffentlich angekündigt und zur Erreichung dieses Zwecks auch einen großen Teilnehmerkreis zur Aufstellungsversammlung eingeladen habe, dann jedoch in dieser Versammlung kein Wort gesagt und erst nach durchgeführter Wahl auf dem Rechtsweg versucht habe, die Bürgermeisterwahl für ungültig erklären zu lassen. In dem Artikel heißt es wörtlich unter anderem wie folgt:
-[[Kategorie:Verbotener Ausdruck]]+ 
 +"Aber er machte bei seinem Putschversuch einen gravierenden Fehler. Er scheute das offene Wort, die verbale Attacke, den Disput. Das dürfte ihm letztlich auch vor Gericht zum Verhängnis geworden sein, denn es ist schlicht die Unwahrheit, wenn in C. ´s Klageschrift zum VG ausgeführt wird, dass er 'unter Protest von seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt Abstand genommen hat'. So was nennt man eine Lüge und damit kommt man bekanntlich nicht weit. Völlig abstrus ist auch C. ´s weitere Behauptung in der Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der Arnschwanger CSU geworden wäre, wenn alle anwesenden Anhänger der Partei hätten abstimmen dürfen. Wer so realitätsfern denkt, vom eigenen Ego geblendet ist und mit unlauteren Methoden zu tricksen versucht, '''der sollte lieber einen Arzt aufsuchen''' als sich im Dolchstoß zu üben."
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 +*[http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/772-LG-Hamburg-Az-307-O-36108-AEusserungen-im-Prozess-Krank-und-luegenhaft.html 307 O 361/08 LG Hamburg] Urteiel vom 28.04.2009. Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens:
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 +a. „(...) welches von kranken und lügenden Anwälten (...) missbraucht wird."
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 +b. „(...), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (...) Das weiß er noch besser als ich."
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 +d. „Er wird lügen (...)."
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 +e. „(...). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen."
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 +f. „(...), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (...)."
 + 
 +Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen.
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 +[[Kategorie:erlaubt verboten]]
[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Aktuelle Version

[bearbeiten] Verbotene Fälle

[bearbeiten] Erlaubte Fälle

"Wer so realitätsfern denkt, der sollte lieber einen Arzt aufsuchen," ist von der Meinungsäußerung gedeckt.

Über das Wahlanfechtungsverfahren und das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde in der Lokalpresse ausführlich berichtet. Der Beschwerdeführer verfasste in seiner Eigenschaft als leitender Redakteur der "C. Zeitung" in der Ausgabe der Zeitung vom 17. Januar 1997 einen Kommentar unter der Überschrift "Der missglückte Putsch" und würdigte kritisch das Verhalten des C. In dem Kommentar wurde C. unter anderem vorgeworfen, dass er als "schweigender Revoluzzer" zunächst eine Wahlkandidatur öffentlich angekündigt und zur Erreichung dieses Zwecks auch einen großen Teilnehmerkreis zur Aufstellungsversammlung eingeladen habe, dann jedoch in dieser Versammlung kein Wort gesagt und erst nach durchgeführter Wahl auf dem Rechtsweg versucht habe, die Bürgermeisterwahl für ungültig erklären zu lassen. In dem Artikel heißt es wörtlich unter anderem wie folgt:


"Aber er machte bei seinem Putschversuch einen gravierenden Fehler. Er scheute das offene Wort, die verbale Attacke, den Disput. Das dürfte ihm letztlich auch vor Gericht zum Verhängnis geworden sein, denn es ist schlicht die Unwahrheit, wenn in C. ´s Klageschrift zum VG ausgeführt wird, dass er 'unter Protest von seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt Abstand genommen hat'. So was nennt man eine Lüge und damit kommt man bekanntlich nicht weit. Völlig abstrus ist auch C. ´s weitere Behauptung in der Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der Arnschwanger CSU geworden wäre, wenn alle anwesenden Anhänger der Partei hätten abstimmen dürfen. Wer so realitätsfern denkt, vom eigenen Ego geblendet ist und mit unlauteren Methoden zu tricksen versucht, der sollte lieber einen Arzt aufsuchen als sich im Dolchstoß zu üben."

a. „(...) welches von kranken und lügenden Anwälten (...) missbraucht wird."

b. „(...), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (...) Das weiß er noch besser als ich."

d. „Er wird lügen (...)."

e. „(...). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen."

f. „(...), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (...)."

Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen.

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