Klarstellung

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 21:35, 19. Jan. 2019 (bearbeiten)
Admin (Diskussion | Beiträge)
(Was haben sich die zensoren dagegen einfallen lassen?)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 21:40, 19. Jan. 2019 (bearbeiten) (Entfernen)
Admin (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 40: Zeile 40:
Beispiel: [http://www.buskeismus.de/urteile/324O59818_190107_Beschluss.pdf Beschluss] <font color="brown">'''324 O 598/18'''</font> vom 07.01.2019 Beispiel: [http://www.buskeismus.de/urteile/324O59818_190107_Beschluss.pdf Beschluss] <font color="brown">'''324 O 598/18'''</font> vom 07.01.2019
 +
 +==Urteile im Internet==
 +*[https://www.telemedicus.info/pages/search.html?q=Klarstellung&x=0&y=0 Telemedicus] - Urteile zur Klarstellung
 +
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 21:40, 19. Jan. 2019

Inhaltsverzeichnis

Zensurregel


Klarstellung

anwaelte.jpg

Klarstellung

Der „Stolpe-Beschluss" des BVerfG hat Grundsätzliches geöändert. Mehrdeutigkweit kann nun bestafft werden, auch wenn der Äußernde das anders meinte und beim Äußern (Schreiben) nicht erkannte. Außerdem sind alle Äußerungen mehrdeutig. Eindeutige Äußerungen gibt es nicht.

Juristische Spitzfindigkeiten

Zu klärende Fragen

Die Jura-Professoren beschäftigten sich deswegen mit den folgendwen Fragen:

  • Welchen Inhalt muss eine derartige klarstellende Erklärung haben?
  • Genügt die Klarstellung gegenüber dem Anspruchsteller oder muss sie - wie eine Richtigstellung - so verbreitet werden, dass der gleiche Empfängerkreis erreicht wird wie bei der Ausgangsmitteilung?
  • Lässt eine solche Erklärung den Unterlassungsanspruch entfallen oder besteht erst bei Weigerung zur Klarstellung der Unterlassungsanspruch?
  • Sind Kosten, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bis dahin angefallen sind, namentlich Anwaltskosten, auch im Falle einer unverzüglichen Klarstellung zu erstatten?

Antworten: Weg zur Vermeidung von Kosten

  • Voraussetzung für eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch eine objektiv mehrdeutige Aussage ist - dass der Äußernde die Mehrdeutigkeit seiner Aussage und des Persönlichkeits verletzenden Inhalts einer Deutungsvariante erkennt (in der Regel durch Abmahnung)
  • dass er seine daraus entstehende Pflicht („Obliegenheit") zur Klarstellung nicht erfüllt, sondern an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung festhält. Erst durch dieses Festhalten an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung entsteht - mangels Rechtswidrigkeit des bisherigen Verhaltens - Begehungsgefahr, die erst einen Unterlassungsanspruch auslost.
  • Stellt der Äußernde unverzüglich klar, besteht weder ein Unterlassungs- noch ein Kostenerstattungsanspruch für die „Abmahnung", die de facto nichts anderes ist als der Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzen der Deutungsmöglichkeit.
  • Die Klarstellung kann bei einer Printveröffentlichung „inter partes" erfolgen, z.B. durch Briefwechsel zwischen den Parteien. Wird die beanstandete Äußerung (ggf. zusätzlich) aktuell über das Internet verbreitet, muss die mehrdeutige Äußerung dort klargestellt werden.

Quelle: Prof. Dr. Roger Mann Die Klarstellung nach der Stolpe-Rechtsprechung in: Archiv für Presserecht (AfP) 2011, 326 ff.

Was haben sich die Zensoren dagegen einfallen lassen?

Die Zensoren, z.B. die VorsRichterin Simone Käfer des Landgerichts Hamburg, behaupten dann einfach, die ÖÄuerung ist nicht mehrdeutig, siwe erzeuge den Zwingenden Eindruck.

Beispiel: Beschluss 324 O 598/18 vom 07.01.2019

Urteile im Internet

Persönliche Werkzeuge