Intimsphäre

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Die Intimsphäre umfasst laute Bundesverfassungsgericht "den letzten unangetasteten Bereich menschlicher Freiheit". Berichterstattung über Sachverhalte aus diesem Bereich ist grundsätzlich unzulässig.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Umfang

Der Schutz der Intimsphäre ist absolut. Eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Intimsphäre umfasst folgende Bereiche:

[bearbeiten] Sexualität

Beispiele

  • Details der Lewinsky-Affäre wären nach deutschem Presserecht kein zulässiges Berichtsthema.
  • Outing von Homosexualität (gilt auch bzgl. bekannter Politiker)
  • Lassen sich bekannte Politiker von der Wirtschaft Sexorgien bezahlen, wird nur von "Urlaubsreisen" etc. geschrieben.

Ggf. greift eine Darstellung nicht in die Intimsphäre ein, kann jedoch wegen sexistischer Darstellung die Menschenwürde einer Person verletzen, auf die angespielt wird.

[bearbeiten] Gebrechen, Krankheit, Tod

Es obliegt dem Einzelnen, nicht äußerlich wahrnehmbare Krankheiten öffentlich zu machen oder diese zu verbergen. Hierzu zählen auch Berichte etwa über gynokologische Untersuchungen, Röntgenaufnahmen etc..

[bearbeiten] Nacktheit

Die Rechtsprechung rechnet Nacktheit zur Intimsphäre. Diese kann etwa durch Fotomontagen ("Star-Fakes") beeinträchtigt werden.

[bearbeiten] Urlaubsreisen

Auch Urlaubsreisen eines Paares sollen der Intimsphäre unterfallen.

[bearbeiten] Religionsausübung

Glaubensangelegenheiten können ebenfalls zur Intimsphäre gerechnet werden, sofern diese nicht sozial wahrnehmbar sind.

[bearbeiten] Abgrenzung zur Privatsphäre

Streitig ist regelmäßig, ob ein Sachverhalt der Intimsphäre oder lediglich der Privatsphäre zuzuordnen ist.

  • Seitensprünge und Inanspruchnahme von Prostitution können zur Privatsphäre zu rechnen sein, wenn die Berichterstattung nicht zu detailliert ist.
  • Aus Seitensprüngen hervorgegangene Kinder und die Vaterschaftsdiskussion diesbezüglich gehören nicht zur Intimsphäre, sondern zur Sozialsphäre - nach OLG Hamburg jedoch zur Privatsphäre.

[bearbeiten] eigene Preisgabe der Intimsphäre

Sofern jemand seine Intimsphäre preisgibt (Aktfoto, Pornografie, Geschwätzigkeit), kann diese zulässiges Berichtsthema werden. Ggf. kann es jedoch nach längerem Zeitablauf zu einem Vorstellungswechsel kommen.

[bearbeiten] Pressekodex

Es herrscht in der deutschen Presselandschaft Konsens, dass über außereheliche Beziehungen insbesondere von Politikern nicht berichtet wird. Dieser Konsens war insbesondere in der "Bonner Republik" durchgehalten worden. Seitensprünge werden erfahrungsgemäß eher von "Parteifreunden" durchgestochen.

[bearbeiten] umstrittene Urteile zur Intimsphäre

Masochismus und gesellschaftliche Verantwortung:

  • Einstweilige Verfügung Az.: 324 O 557/08 Mosley vs. Zeit Online
  • Einstweilige Verfügung Az.: 324 O 623/08 Mosley vs. Nord-West-Zeitung

Homosexualität und gesellschaftliche Verantwortung

Sadismus und gesellschaftliche Verantwortung

Krankheiten und gesellschaftliche Verantwortung

[bearbeiten] Kritik

Es kann sehr wohl ein legitimes Interesse an der Berichterstattung bestehen, etwa wenn konservative Politiker oder Kleriker öffentlich in sexuellen Dingen Doppelmoral praktizieren oder wenn sich Politiker mit von der Wirtschaft oder anderen Staaten gesponserte Sexorgien bestechen bzw. erpressbar machen lassen.

Das Verbot über die Intimsphäre die Öffentlichkeit zu informieren, widerspricht der Erkenntnis, dass die Handlungen von Politikern, Managern, Prominenten und anderen einflussreichen Personen mit deren Psychologie zusammenhängen. Die Psychologie greift tief in die Intimsphären. Das absolute Verbot erschwert die wissenschatlich-psychologische Analyse der Handlungen dieser Personen und schränkt die Untersuchungen deren Tätigkeit in der Sozialsphäre und in andreren Bereiche ein.

Wir lesen in Spiegel-Online: Adolf Hitler hatte nur einen Hoden. Sein Militärarzt im Ersten Weltkrieg vertraute sich einem Priester an. Ein nun aufgetauchtes Schriftstück dokumentiert das Gespräch. Nach der deutschen Rechtsprechung dürften die Nachkommen von Hitler dagegen mit Erfolg klagen. Die Hitler-Forschung hätte das Nachsehen.

Die Tatsache, dass die Intimsphäre von den kommerziellen Medien ausgeschlachtet wird, darf nicht zu absoluten Verboten führen, über die Intimsphäre nichts öffentlich zu schreiben.

Sexorgien

In den Sexorgien sind die Prostituierten geschäftlich tätig. Für den Freier ist dieser Sex ebenfalls ein Geschäft. Insofern gehören Sexorgien damit zur Soziasphäre.

Was verbleibt, ist die Naktheit und Sex. Nacktheit und Sex sind nicht per se durch das Persönlichkeitsrecht geschützt.

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