Honig saugen

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 09:08, 12. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 09:08, 12. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 5: Zeile 5:
==Kritik== ==Kritik==
-Entscheiden die obergeodneten Gerichte gegen die Zensur, wie zum Beipiel die Nichtanwendbarkeit der [[Stolpe-Entscheidung]] hinsichtlich des Anspruchs auf Gegendarstellung, so spricht kein Richter von ''Honig saugen'' bezüglich einer solchen Einschränkung seiner Zensurmacht.+Entscheiden die obergeodneten Gerichte gegen die Zensur, wie zum Beipiel die Nichtanwendbarkeit der [[Stolpe-Entscheidung]] hinsichtlich des Anspruchs auf [[Gegendarstellung]], so spricht kein Richter von ''Honig saugen'' bezüglich einer solchen Einschränkung seiner Zensurmacht.
Die Richter suchen laufend nach Argumenten für Verbote. Zusammen mit den Creme de la Creme Zensuranwälten wird ein kompliziertes, der Natur nach unschlüssiges Regelsystem für die Durchsetzung der Zensur erarbeitet. Dabei ist es in den Diktaturen durchgängig, im Rechtsstaat auswuchernd, dass sich die Akteure auf schon vorhandene Dokumente berufen, anstatt sebsständig zu formulieren, zu bewerten und zu entscheiden. Sich auf andere staatlich unbehelligte Akteure zu berufen, bietet Schutz vor möglicher Strafverfolgung wegen geamachter Fehler. Die Richter suchen laufend nach Argumenten für Verbote. Zusammen mit den Creme de la Creme Zensuranwälten wird ein kompliziertes, der Natur nach unschlüssiges Regelsystem für die Durchsetzung der Zensur erarbeitet. Dabei ist es in den Diktaturen durchgängig, im Rechtsstaat auswuchernd, dass sich die Akteure auf schon vorhandene Dokumente berufen, anstatt sebsständig zu formulieren, zu bewerten und zu entscheiden. Sich auf andere staatlich unbehelligte Akteure zu berufen, bietet Schutz vor möglicher Strafverfolgung wegen geamachter Fehler.

Version vom 09:08, 12. Okt. 2008

Honig saugen ist ein belieber Ausdruck bei den Zensurrichtern der Zensurkammer Hamburg, gelegentlich auch bei anderen Richtern.

Gemeint ist die Anwendung von Leitsätzen und Deutungen aus Entscheidungen übergeordneter Gerichte (OLG, BGH, BVerfG) auf die eigenen Zensurentscheidungen.

Kritik

Entscheiden die obergeodneten Gerichte gegen die Zensur, wie zum Beipiel die Nichtanwendbarkeit der Stolpe-Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs auf Gegendarstellung, so spricht kein Richter von Honig saugen bezüglich einer solchen Einschränkung seiner Zensurmacht.

Die Richter suchen laufend nach Argumenten für Verbote. Zusammen mit den Creme de la Creme Zensuranwälten wird ein kompliziertes, der Natur nach unschlüssiges Regelsystem für die Durchsetzung der Zensur erarbeitet. Dabei ist es in den Diktaturen durchgängig, im Rechtsstaat auswuchernd, dass sich die Akteure auf schon vorhandene Dokumente berufen, anstatt sebsständig zu formulieren, zu bewerten und zu entscheiden. Sich auf andere staatlich unbehelligte Akteure zu berufen, bietet Schutz vor möglicher Strafverfolgung wegen geamachter Fehler.

Die machtbesessenen Untertan-Juristen sind glücklich, Dokumente von Oberen zu finden, aus denen sie Honig saugen können, um andere zu unterdrücken.

Persönliche Werkzeuge