Hauptsacheverfahren

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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-Eine [[einstweilige Verfügung]] ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine [[Abschlusserklärung]] verlangen oder eine konventionelle [[Klage]]erheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren .+Eine [[einstweilige Verfügung]] ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine [[Abschlusserklärung]] verlangen oder eine konventionelle [[Klage]] erheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren.
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 +Das Hauptsacheverfahren ist ein vom Verfügungsverfahren unabhängiges Verfahren. Es hat eine eigenes ktenzeichen und kann bei einem anderen Gericht erfolgen als das Verfügungsverfahren.
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 +Liegen die Chancen für den Antragsteller beim Verfügungsgericht schlecht, so kann dieser das Instrument des fliegenden Gerichtsstands nutzen und die Hauptsacheklage bei einem ihm genehmen Gericht erheben.
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 +Die Hauptsacheklage kann parallel zum [[Widerspruchsverfahren]] in der Verfügungssache erfolgen.
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 +Wir empfehlen, in der Regel auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten und mit dem ASntrag auf Erhebung der Hauptsacheklage zu warten.
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 +'''Gründe:'''
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 +*Das Verfügungsverfahren ist ein Schnellverfahren, als Beweis genügen eidesstattliche Versicherungen. Zeugen werden in der Regel nicht befragt. Die juriostishcen Möglichkeiten, sich zu rechtfertigen, sind beschränkt.
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 +*Man spart Gerichts- und Anwaltskosten
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 +*Zeit wird gewonnen für eine gründliche Vorbereitung. Der Zeitdruck verringert sich.
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 +*Die OLG Richter haben sich im anschließenden Hauptsachverfahren noch nicht festgelegt. Diese brauchen dadurch im Hauptsachverfahren ihre früheren Entscheidungen nicht zu revidieren
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 +*Zum Hauptsacheverfahren kann man sich bezüglich der Sach- und Rechtslage ordentlich vorzubereiten
== Zwingen ins Hauptsacheverfahren == == Zwingen ins Hauptsacheverfahren ==
-Ein durch eine einstweilige Verfügung Inanspruchgenommener kann (statt, neben oder nach Durchführung eines [[Widerspruchsverfahren]]s) dem Anspruchsteller gerichtlich aufgeben lassen, innerhalb einer Frist Hauptsacheklage zu erheben. +Ein durch eine einstweilige Verfügung Inanspruchgenommener kann die Erhebung der Hauptsacheklage innnerhalb einer Frist nach § 926 ZPO beantragen.
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 +Die Hauptsacheklage kann der Antragsteller auch unabhängig von der Aufforderung durch den Antagsgegner erheben.
-Im Hauptsacheverfahren muss der Kläger seine Lügen beweisen, während der Inanspruchgenommene sich ebenfalls durch konventionelle Beweiserhebung wirksam verteidigen kann. Zudem geht der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Vorverfahren voraus, indem der Kläger hinreichend vortragen und belegen muss.+Im Hauptsacheverfahren muss der Kläger seine Vorwürfe beweisen. Eidesstattliche Versicherngen gelten nicht als Beweise. Der Inanspruchgenommene kann sich ebenfalls durch konventionelle Beweiserhebung wirksam verteidigen. Zudem geht der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Vorverfahren voraus, in dem der Kläger hinreichend vortragen und belegen muss.
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Aktuelle Version

Eine einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine Abschlusserklärung verlangen oder eine konventionelle Klage erheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren.

Das Hauptsacheverfahren ist ein vom Verfügungsverfahren unabhängiges Verfahren. Es hat eine eigenes ktenzeichen und kann bei einem anderen Gericht erfolgen als das Verfügungsverfahren.

Liegen die Chancen für den Antragsteller beim Verfügungsgericht schlecht, so kann dieser das Instrument des fliegenden Gerichtsstands nutzen und die Hauptsacheklage bei einem ihm genehmen Gericht erheben.

Die Hauptsacheklage kann parallel zum Widerspruchsverfahren in der Verfügungssache erfolgen.

Wir empfehlen, in der Regel auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten und mit dem ASntrag auf Erhebung der Hauptsacheklage zu warten.

Gründe:

  • Das Verfügungsverfahren ist ein Schnellverfahren, als Beweis genügen eidesstattliche Versicherungen. Zeugen werden in der Regel nicht befragt. Die juriostishcen Möglichkeiten, sich zu rechtfertigen, sind beschränkt.
  • Man spart Gerichts- und Anwaltskosten
  • Zeit wird gewonnen für eine gründliche Vorbereitung. Der Zeitdruck verringert sich.
  • Die OLG Richter haben sich im anschließenden Hauptsachverfahren noch nicht festgelegt. Diese brauchen dadurch im Hauptsachverfahren ihre früheren Entscheidungen nicht zu revidieren
  • Zum Hauptsacheverfahren kann man sich bezüglich der Sach- und Rechtslage ordentlich vorzubereiten

[bearbeiten] Zwingen ins Hauptsacheverfahren

Ein durch eine einstweilige Verfügung Inanspruchgenommener kann die Erhebung der Hauptsacheklage innnerhalb einer Frist nach § 926 ZPO beantragen.

Die Hauptsacheklage kann der Antragsteller auch unabhängig von der Aufforderung durch den Antagsgegner erheben.

Im Hauptsacheverfahren muss der Kläger seine Vorwürfe beweisen. Eidesstattliche Versicherngen gelten nicht als Beweise. Der Inanspruchgenommene kann sich ebenfalls durch konventionelle Beweiserhebung wirksam verteidigen. Zudem geht der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Vorverfahren voraus, in dem der Kläger hinreichend vortragen und belegen muss.

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