Haftstrafe

Aus Buskeismus

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Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG. Auch für Eingriffe in das Recht am eigenen Bild ist theoretisch in § 33 KunstUrhG eine Haftstrafe vorgesehen, jedoch wird die Vorschrift nicht mehr angewendet. Bei Verletzung der Vertraulichkeit des Worts kann man nach § 201 StGB in den Bau kommen, und wer Spannerfotos macht, dem droht § 201a StGB den Knast an. Soweit bekannt, wurde die Vorschrift noch nie angewandt.

Meistens gibt es eine Geldstrafe, nur im Extremfall wird für derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt.

Ersatzhaft

Eine uneinbringliche Geldstrafe kann sich bei ausbleibender Zahlung im Wege der Ersatzhaft in eine zu vollziehende Gefängisstrafe umwandeln.

Missachtet man eine zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, so kann als Ordnungsmittel ebenfalls statt Ordnungsgeld eine Ersatzhaft verhängt werden.

Während man Geldstrafen "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.

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