Haftstrafe

Aus Buskeismus

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Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG. Nur im Extremfall wird für derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt. Meistens gibt es eine Geldstrafe, die sich aber bei ausbleibender Zahlung im Wege der Ersatzhaft in eine zu vollziehende Gefängisstrafe umwandeln kann.

Missachtet man eine zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, so kann als Ordnungsmittel ebenfalls eine Ersatzhaft verhängt werden.

Während man Geldstrafen "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.

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