Haftstrafe

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-Bei [[Beleidigung]]en, [[Kreditgefährdung]]en sowie Eingriffen in das [[Urheberrecht]] kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377 §§ 106 ff. UrhG].+Bei [[Beleidigung]]en, [[Kreditgefährdung]]en sowie Eingriffen in das [[Urheberrecht]] kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377 §§ 106 ff. UrhG]. Nur im Extremfall wird für derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt. Meistens gibt es eine Geldstrafe, die sich aber bei ausbleibender Zahlung im Wege der Ersatzhaft in eine zu vollziehende Gefängisstrafe umwandeln kann.
-Missachtet man eine zivilrechtlichen [[Unterlassungsverfügung]], so kann als [[Ordnungsmittel]] eine [[Ersatzhaft]] verhängt werden.+Missachtet man eine zivilrechtlichen [[Unterlassungsverfügung]], so kann als [[Ordnungsmittel]] ebenfalls eine [[Ersatzhaft]] verhängt werden.
 +Während man Geldstrafen "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.
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Version vom 11:56, 17. Nov. 2008

Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG. Nur im Extremfall wird für derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt. Meistens gibt es eine Geldstrafe, die sich aber bei ausbleibender Zahlung im Wege der Ersatzhaft in eine zu vollziehende Gefängisstrafe umwandeln kann.

Missachtet man eine zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, so kann als Ordnungsmittel ebenfalls eine Ersatzhaft verhängt werden.

Während man Geldstrafen "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.

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