GoA

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 10:09, 31. Dez. 2008

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß den §§ 677 ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer berchtigt ein ihm fremdes GTeschäft führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 683 BGB.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Praxis im Zensurrecht

Die durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten werden im Zensurrecht als solche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag behandelt. Abmahnanwälte argumentieren, sie übernähmen durch die Abmahnung eine Tätigkeit zugunsten den Abgemahnten, durch welche er vor erheblichen weiteren Raubritter-Kosten geschützt werde - und verlangen hierfpr den angeblichen gerechtfertigten Ausgleich von Vor- und Nachteilen.

Der Geschäftsführng ohne Auftrag greift analog der Denkweise von Diktatoren angeblich in den Rechts- und Interessenkreis des Abgemahnten ein. Die Abmahnanwälte wissen angeblich besser, was des Abgemahnten Glück ist.

Insofern versteckt der Abmahnanwalt seine geschäftlichen Interessen hinter den angeblichen Interessen des Abgemahnten.

Diese unerbetene und unverschämte Wahrnehmung fremder Interessen ist in den ungeschriebenen Zensurregln ausführlich geregelt und durch Richtersprüche untermauert.

Missbrauch ist vorprogrammiert und wie in Dikaturen gewünscht.

[bearbeiten] Urteile

[bearbeiten] Beispiele für Mißbrauch

[bearbeiten] Kritik

[bearbeiten] Weblinks

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