Glaubhaftmachung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen. Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.
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*[[eidesstattliche Versicherung]]en *[[eidesstattliche Versicherung]]en
*[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe) *[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe)
-*von der Partei mitgebrachte Zeugen (werden so gut wie nie gehört)+*von der Partei zum Prozesstermin auf eigene Kosten mitgebrachte [[Zeuge]]n (werden so gut wie nie gehört)
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.

[bearbeiten] Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung

Zugelassene Mittel zur Glaubhaftmachung einer Lüge sind

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