Gestalten, fragwürdige und umstrittene - erlaubt

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und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten. und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten.
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Aktuelle Version

Es ist erlaubt von fragwürdigen nund umstrittenen Gestalten, die sich in den Gerichtssälen der Zensurkammern als Kläger bzw. Anwalt tummeln, zu sprechen und zu schreiben.

[bearbeiten] Urteile

Urteil 27 O 394/11 vom 08.11.2011

Der Beklagte bezweckt mit der „Presseerklärung" auch offensichtlich nicht die Herabsetzung der Person des Klägers. Er bedient sich nicht einmal besonders scharfer Formulierungen, sondern schildert in sachlicher Form den Ausgang verschiedener Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger gegen den Beklagten angestrengt hat. Soweit der Beklagte mit Formulierungen wie "Zensoren", "fragwürdige und umstrittene Gestalten" und "Die Geheimzensur und deren Vertreter erlitten eine Schlappe"' Meinungen kundtut, verlassen diese nicht den Boden sachlicher Auseinandersetzung und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten.

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